Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1# 1856. 
In diesem, wie in jedem anderen Falle, wo der Inhalt des Beutels 
nicht richtig besunden wird, wird von dem übernehmenden Beamten unter 
Beiziehung des Conducteurs oder der Zeugen 
a) nicht bloß die Gewichtsangabe jedes einzelnen Beutelstückes durch 
Nachwiegen genau geprüft, sondern auch das Gewicht des leeren 
Beutels und sämmtlicher darin eingetroffenen Emballage sorgfältig. 
rmittelt; 
b) das Ergebniß mit Angabe der einzelnen, allenfalls ermittelten Diffe- 
renzen, der Signatur des Beutels und der einzelnen Bestandtheile 
der Emballage genau verzeichnet; 
e) uber den ganzen Thatbestand sofort ein Protokoll aufgenommen und 
dieses mit obiger Verzeichnung und allen im Beutel vorgefundenen 
Einschlagbogen, Bindfaden und der zum Verschlusse des Beutels 
verwendeten Schnur mit Siegel nebst dem Beutel an die vorgesetzte 
Behörde eingesendet; 
d) der absendenden Postanstalt aber umgehend von dem ermittelten Ab- 
gange zu weiterer Nachforschung Kenntniß gegeben. 
Gleiches Verfahren ist, soweit thunlich, bezüglich der bei einer Post- 
anstalt lediglich zur Weiterspedition eingehenden Fahrpost-Beutel zu beob- 
achten, welche bei ihrer Uebernahme eine Beschädigung erkennen lassen. 
Gestatten die Umstände eine derartige Behandlung durchgehender Fahr- 
post Beutel nicht, so ist der Thatbestand der Verletzung oder der Gemichts- 
differenz festzustellen, der Beutel uneröffnet in einen anderen Beutel verpackt 
und sorgfältig versiegelt mit dem Protokolle weiter zu senden und die nöthige 
Rückmeldung zu machen. 
Bei der Spedition in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen finden 
auf diese die gleichen Bestimmungen, wie für Fahrpost-Beutel, Anwendung. 
8. Gehen bloßgehende Wagenstücke beschädiget ein, oder wird an solchen 
eine Gewichtsdifferenz bemerkt, so ist der Thatbestand in Gegenwart des Be- 
gleiters oder von Zeugen festzustellen, darüber ein Protokoll aufzunehmen 
und die nöthige Rückmeldung zu erlassen. 
40. 
n Wird bei der Uebernahme der Postladung von der übernehmenden Post- 
bn wiie keine Ausstellung gemacht, so gilt dieses bis zur Führung des voll-
	        
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