18 1 S8.5 6.
S. 2.
Feder Verein, welcher sich neu bilden will, hat 14 Tagevordem Beginne einer Wirk.
samkeit den Zweck der Vereinigung und seine Statuten der Polizeibehörde des Orts, in
dem der Verein seinen Sitz haben soll, vorzulegen, auch auf Verlangen der gedachten
Behörde diejenigen Personen namhaft zu machen, welche zur Bildung des Vereins zu-
sammenzutreten beabsichtigen.
8. 3.
Die Orts-Polizeibehörden, an welche die in den 88. 1, 2 und 5 vorgeschriebe-
nen Anzeigen erfolgen, haben dieselben unverzüglich dem zuständigen Landraths-Amte
vorzulegen.
8. 4.
Die Fürstl. Landrathsämter sind ermächtigt, die Bildung sowie den Fortbestand
von Vereinen, deren Zusammensetzung, Zweck oder Wirksamkeit mit den Grundsätzen
des Bundesbeschlusses nicht vereinbar erscheint, zu verbieten. Bestehen mit Geneh-
migung höherer Behörden oder vermöge geseblicher Anordnung Vereine, deren eigent-
licher Zweck zwar unbedenklich ist, deren Wirksamkeit aber mit den Grundsätzen im §. 1
des Bundesbeschlusses in Widerspruch steht, so haben die Fürstl. Landrathsämter die
hervortretenden Bedenken bei ihrer vorgesetzten Behörde anzuzeigen, und diese letztere
hat sodann nach Maßgabe des Bundesbeschlusses das Weitere zu verfügen, beziehendlich
zu veranlassen. ,
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das F. Ministerium, jedoch auch hier ohne Suspenstveffect, zulässig. Im Uebrigen
bewendet es bei den im Artikel 85 des Strafgesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen.
8. 5.
Sowohl die Landes- als die zuständigen Orts-Polizeibehörden sind berechtigt,
wenn und so oft sie es für nöthig crachten, von allen Vereinen, ohne Ausnahme, über
deren Einrichtung, Zwecke und Wirksamkeit genaue Auskunft zu verlangen, die Vor-
steher, Mitglieder und Beamten sich anzeigen, auch die Statuten und Akten sich zur
Einsicht vorlegen zu lassen.
Jede Aenderung vorgelegter Statuten ist vom Vereinsvorstande ohne weitere
Aufforderung sofort und längstens binnen drei Tagen nach beschlossener Aenderung der
Orts-Polizeibehörde anzuzeigen.