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8. 6.
Versammlungen solcher Vereine, welche ohne besondere staatliche Anerkennung
oder Genehmigung bestehen und sich mit öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen, dür-
sen auerhalb der zu ihrer ausschliehlichen Verfügung stehenden Lokalitäten nur nach
vorgängiger Erlaubniß von Seite der Orts-Polizeibehörde gehalten werden.
Auswärtige Vereine, welche in einem Orte des Fürstenthums Versammlungen
halten wollen, haben unter allen Umständen die Erlaubniß des zuständigen Landraths-
amtes vorher dazu einzuholen.
8. 7.
Die Polizeibehörden sind berechtigt, in alle Versammlungen eines solchen Ver-
eins (S.6) Abgeordnete zu entsenden, welchen die im §. 5 des Bundesbeschlusses be-
zeichneten Befugnisse zustehen.
Die Abgeordneten sind nicht verpflichtet, sich als solche durch besondere Vollmacht
auszuweisen, wenn sie als Polizeibeamte angestellt sind und in der Dienstkleidung er-
scheinen.
she Den Abgeordneten muß in der Versammlung ein angemessener Platz eingerämnt,
ihnen auch auf Erfordern durch den Vorsitzenden genügende unhmt über die Person
der Redner gegeben werden.
8. 8.
Arbeiter-Vereine und Verbrüderungen, welche politische, socialistische oder com-
mmiisische Zwecke verfolgen, werden * als ordnungswidrig verboten.
Die Betheiligung an Vereinen, vehe uch den S§. 4 und 8 als ordnungswidrig
verboten worden sind, unterliegt der Beurtheilung und Bestrafung nach Maßgabe des
Strafgesetzbuchs insbesondere auch des Art. 85 desselben.
8. 10.
Die Nichtbeachtung der in den §§. 1, 2, 6 und 7 enthaltenen Vorschriften oder
der nach den Is. 4 und 5 getroffenen Anordnungen der Polizeibehörden, ingleichen
der Bestimmung in den S§.4, 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 13. Juli 1854 wird,
soweit nicht anderweite Strafbesimmungen in Anwendung kommen, gegen die Vereins-
vorstände und gegen die ungehorsamen Vereinsglieder mit Individual-Geldstrafen bis
zu funszig Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten geahndet.