154 185 6.
Artikel 3.
Die jedem der kontrahirenden Theile zugehörigen Schiffe sollen in dem Gebiete
des anderen Theiles hinsichtlich der Lasten= oder Tonnen-Gelder, der Leucht-, Hafen-,
Lootsen-, Quarantaine-Gelder, ferner des Bergelohnes im Falle von Havarie oder
Schiffbruch, sowie hinsichtlich anderer ähnlichen, seien es allgemeine oder örtliche Lasten,
keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als denen, welche die na-
tionalen Schiffe dort gegenwärtig entrichten oder künftig entrichten werden.
Artikel 4. "
Es sollen in den Mexikanischen Häfen für die Einfuhr und Ausfuhr von was
immer für Waaren auf Schiffen der kontrahirenden Deutschen Staaten und ebenso in
den letzteren für die Einfuhr und Ausfuhr von was immer für Waaren auf Mexikani-
schen Schiffen keine anderen oder höheren Abgaben erhoben werden, als diejenigen,
welche von denselben Waaren erhoben werden, wenn solche auf National-Schiffen ein-
geführt werden; und die Produkte und Waaren Mexikanischen Ursprungs, eingeführt
auf nicht Mexikanischen Schiffen, sofern nach den bestehenden Gesetzen deren Einfuhr
erlaubt ist, sollen angesehen und behandelt werden, als wären sie eingeführt auf Mexi-
kanischen Schiffen, ebenso wie die Produkte und Waaren mit Ursprung aus den kon-
trahirenden Deutschen Staaten, sofern nach den bestehenden Gesetzen deren Einfuhr er-
laubt ist, eingeführt in den Häfen von Mexiko auf nicht diesen Staaten zugehörigen
Schiffen so angesehen und behandelt werden sollen, als wären sie auf Schiffen dieser
Staaten eingeführt, vorausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und
Waaren irgend einer anderen begünstigtesten Nation gewährt werde.
Jede Waare, welche für ihren Konsum oder Durchgang gesetzlich auf den Schiffen
der begünstigtesten Nation in die Häfen der kontrahirenden Theile eingeführt, oder von
dort ausgeführt werden darf, soll in gleicher Weise gegenseitig auf Schiffen der beiden
contrahirenden Theile eingeführt und ausgeführt werden dürfen, was auch immer ihr
Ursprung, ihre Bestimmung oder der Ort sei. von dem sie ausgeführt wird.
Artikel 5.
Die beiden kontrahirenden Theile sind übereingekommen, gegenseitig als Schiffe
derselben diejenigen anzusehen und zu behandeln, welche als solche in den Ländern und
Staaten, denen sie angehören, zufolge der dort bestehenden oder künftig noch ergehen-
den Gesetze und Bestimmungen — von welchen Gesetzen und Bestimmungen ein jeder
Theil dem anderen zur gehörigen Zeit Mittheilung machen wird — anerkannt sind;