Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 155 
voransgesetzt, daß die Führer jener Schifse deren Nationalität durch Seebriefe, welche 
in der gebräuchlichen Form abgefaßt und mit der Unterschrift der betreffenden heimath- 
lichen Behörde versehen sind, nachzuweisen im Stande sind. 
rtikel 6. 
Es sollen in den kontrahirenden Deutschen Staaten auf die Mexikanischen Erzeug- 
nisse des Bodens und des Kunsifleißes und ebenso in Mexiko auf die Erzeugnisse des 
Bodens und des Kunstfleißes der kontrahirenden Deutschen Staaten keine anderen oder 
höheren Eingangs, oder Durchgangs-Abgaben, als diejenigen, welche von anderen 
Nationen für dieselben Gegenstände gegenwärtig zu entrichten sind, oder künftig zu 
entrichten sein werden, gelegt, auch soll derselbe Grundsak hinsichtlich der Ausfuhr be- 
obachtet werden. 
Jugleichen soll bei Gegenständen des gegenseitigen Handels der beiden kontrahiren- 
den Theile kein Einfuhr- und Ausfuhr-Verbot Statt sinden, welches nicht gleichmäßig 
auf alle andere Nationen erstreckt wird. 
Artikel 7. 
Die beiden hohen kontrahirenden Theile erkennen als ein unveränderliches Prinzip 
an, daß die Flagge die Waare deckt, das heißt, daß die Effekten und Waaren, welche 
Bürgern und Unterthanen einer Macht gehören, welche sich im Kriege befindet, frei 
von der Wegnahme und Konftskation sind, wenn sie sich am Bord neutraler Schiffe be- 
finden, ausgenommen die Kriegs-Kontrebande, und daß das Eigenthum der Neutralen, 
welches sich am Bord eines feindlichen Schiffes befindet, Kriegs-Kontrebande ausge- 
nommen, der Konfiskation nicht unterliegen soll. 
Artikel 8. 
Alle Handeltreibende, Schiffs-Patronc und andere Unterthanen der kontrahiren- 
den Deutschen Staaten sollen in der Republik Mexiko vollkommne Freiheit haben, sich 
dort aufzuhalten, Häuser und Magazine zu miethen oder zu kaufen, zu reisen, Handel 
zu treiben, Produkte, Metalle und Münzen zu verführen und ihre eigenen Geschäfte 
entweder selbst zu betreiben, oder deren Führung nach Gutbefinden einem Anderen, er 
sei Kommissionär, Courtier, Agent oder Dollmetscher, anzuvertrauen, ohne gezwungen 
zu sein, zu diesem Behufe andere Personen, als diejenigen, deren die Inländer sich be- 
dienen, zu gebrauchen, oder dafür mehr Lohn oder Vergütung zu entrichten, als die 
Inländer entrichten, jedoch Alles dieses unter Unterwerfung unter die bezüglichen Lan- 
desgesetze und Verordnungen der kontrahirenden Theile.
	        
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