1856. 163
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
Vierzehntes Stüch vom T 1856.
XXXII. SGesesz,
die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen betr., vom 6. Juni 1856.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg r.,
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung Unseres getreuen Land-
tags zum Zweck größerer Sicherstellung des Eigenthums an unbeweglichen Sachen be-
schlossen, Folgendes geseplich zu bestimmen:
I. Allgemelne Bestimmungen.
S. 1.
Das Eigenthum an einer unbeweglichen Sache wird künftig nur durch gerichtliche
Zuschreibung ervorben. Neben der Zuschreibung bedarf es zum Eigenkhumserwerbe
nicht noch der Uebergabe des Besihes, auch nicht der Zahlung oder Creditirung des
Kaufpreises.
Das in dem bisherigen Rechte begründete natürliche Eigenthum wird hierdurch in
seinen Wirkungen nicht aufgehoben.
8. 2.
Bei der Veräußerung einer unbeweglichen Sache an verschiedene Personen hat die-
jenige den Vorzug, welche das Eigenthum durch gerichtliche Zuschreibung erlangt hat.
8. 3.
Die Zuscheeibung erfolgt durch dasjenige Gericht, welchem die Gerichtsbarkeit in
nicht streitigen Rechtssachen über die unbewegliche Sache zusteht, in Form einer Ur-
kunde.
Fäürfll. Schw. Rudolst. Geietzsamml. XVII. 27
Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Jumi 1856.