Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

168 1856. 
Ist der frũüheren Erwerbsurkunde, auf Grund welcher die Zuschreibung stattfin- 
den soll, die Clausel beigefũgt, daß die Uebereignung unter Vorbehalt der Rechte jedes 
Dritten erfolge, so ist dieselbe Clausel, insofern nicht deren Wegfall durch Beibringung 
des vollständigen Eigenthumsnachweises (88. 5—9 und §. 11) erwirkt werden kann, 
auch in die neue Zuschreibungsurkunde aufzunehmen. 
Um Uebrigen verbleibt es bei der bisherigen Vorschrift, daß der Aufsaß, welcher 
der gerichtlichen Zuschreibung zur Unterlage dient, von dem betreffenden Ortsvorstande 
unterschrieben sein muß, nachdem dieser denselben nach den in der vorenvähnten Verord- 
nung vom 25. November 1823 angedeuteten Richtungen, sowie in Absicht auf den ge- 
genwärtigen Besitzstand rücksichtlich des zu übereignenden Grundstücks einer genauen 
Prüsung untenvorfen hat. 
Werden mehrere Grundstücke in einer Urkunde zugeschrieben, so sind dieselben 
unter Nummern darin aufzuführen. 
Auf der vorgelegten Uebereignungsurkunde über den früheren Besitzveränderungs- 
fall sind gleichzeitig die den Gegenstand der neuen Uebereignung bildenden Realitäten 
abzuschreiben, wenn die frühere Uebereignungsurkunde nicht cassirt oder zu den Acten 
genommen wird. 
Weist der Eigenthümer später die Beseitigung der unter Nr. 4 und 5 erwähnten 
Beschränkungen und Belastungen oder den Wegfall des der Erwerbsurkunde beigefügten 
Vorbehalts der Rechte dritter Personen nach, so muß dieß von dem zuschreibenden Ge- 
richte in den betreffenden Acten und auf der Zuschreibungsurkunde oder in einem An- 
hange dazu vermerkt werden. 
Ueber die erfolgte Aushändigung der Zuschreibungsurkunde ist unter Angabe des 
Datums und der Person, an welche die Aushändigung geschehen, Nachricht zu den 
Acken zu bringen. 
IV. Zwangspflicht zur Anmeldung von Besitzveränderungsfällen. 
S. 13. 
Bei Besitzveränderungen ist der neue Erwerber verpflichtet, die gerichtliche Zu- 
schreibung der von ihm erworbenen unbeweglichen Sache auszuwirken. Wer binnen 
Jahreofrist von der Zeit des Erwerbes an dieser Pflicht nicht nachkommt, ist vom Ge- 
nihte hierzu nölhigenfalls unter Androhung von Geldstrasen bis zur Höhe von 
175 Fl. 100 Thir. anzuhalten.
	        
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