1856. 173
M XXXIII. Gesetz,
die Verbesserung des Hypothekenwesens betr., vom 6. Juni 1856.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzöurg 2c.
verordnen zum Zweck der Verbesserung des Hypothekenwesens auf Antrag Unseres Mi-
nisteriums, sowie mit Beirath und Zustimmung Unseres getreuen Landtags, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Pfandrechte können sowohl an beweglichen, wie an unbeweglichen Sachen bestellt
rden.
Vom 1. August 1856 ab können Pfandrechte an beweglichen Sachen — abgesehen
von dem Falle des durch Cxerutionsvollstreckung begründeten richterlichen Pfandrechts
(6. 35 der Execnt. Ordn. vom 10. Juni 1854, G. S. 1854, S. 137 fl.) — nur durch
.Uebergabe derselben an den Pfandnehmer begründet werden.
Plandrechte an nicht hypothekarischen Forderungen setzen die Uebergabe der
Schuldurkunde, und wenn eine solche nicht existirt, des über die Verpfändung anzu-
fertigenden Documentes an den Pfandgläubiger voraus. Die Verpfändung enthaͤlt eine
eventuelle Abtretung der Forderung und derzum Pfand gesetzten
Forderung erst dann wirksam, wenn sie demselben von dem Verpfaͤnder. oder von dem
Pfandgläubiger bekannt gemacht worden ist.
In Ansehung der Entstehung des Pfandsrechts an den im Wege der Hülfsvoll.
streckung überwiesenen nicht hypothekarischen Forderungen verbleibt es bei der Vor-
schrist im §. 50 der Ghec lienh Didning
Die bis zum I. August 1856 nach Eabh der bestehenden Gesetze begründeten
Unterpsandsrechte an Mobilien erlöschen mit dem 31. Juli 1857, salls und soweit die ein-
zelne verpfändele Sache sich nicht bis dahin bereits im Besitze des Pfanggleubigers als
Fanstpfand besindet und bio zum 1. August 1857 nicht Concurs über das Vemmögen des
Schuldners eröffnet worden ist.
Als Zeitpunkt der Eröffnung des Conturses ist die Publiration der darüber zu er-
theilenden E Erkenntnisses anzusehen. ·
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