Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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der zur Hülfsvollstreckung sich eignenden Forderungen. 
23. 
Außer dem in §.62 der Executions-Ordnung vorgesehenen Falle kann jeder Gläu- 
biger, wenn die im Zahlungsmandate (§. 8 der Exccutions-Ordnung) bestimmte Frist 
fruchtlos abgelaufen ist, die Eintragung des gehörig festgestellten Schuldbetrags in das 
boopethekenbuch auf bestimmte Grundstücke des Schuldners verlangen. 
Das nach §. 63 der Exerutions. Ordn ung mit der Einleitung der Subhastation 
entstehende #owuc wird künftig nur durch Eintragung in das Hypothekenbuch 
begründet, wozu der Richter von Amtswegen verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen 
für die Einleitung der Subhastation vorhanden sind. 
8) der Auszugsberechtigten. 
8. 24. 
Jeder Auszugsberechtigte hat die Befugniß, die Eintragung des Auszugs im 
Hpypothekenbuche auf das damit belastete Grundstück zu verlangen. 
C. Privatwille als Mechtelitel zur Erlangung von Hypotheken. 
8. 25. 
Aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen kann wegen solcher Fordemugen, 
mit denen nach dem Vorstehenden (6.15—24.) nicht schon ein gesetzlicher Rechtstitel 
verbunden ist, die Eintragung einer Hypothek auf die Grundstücke des Schuldners nur 
dann verlangt werden, wenn aus dem Vertrage oder der letztwilligen Verfügung die 
bestimmte Absicht erhellt, daß wegen jener Forderungen eine Hypothek an einem be- 
stimmten Grundslücke bestellt werden soll. 
IV. Wirkung der Hypothek. 
1) In Ansehung des Pfandobjectes. 
8. 26. 
Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundstück, auf 
Zuwachs und Zubehör, sowie die damit verbundenen Gerechtigkeiten, desgleichen auf 
die am Tage einer Zwangsversteigerung oder bei Anlegung der Sequestration oder bei 
Eröffnung des Concurses noch unabgesonderten natürlichen und gemischten Früchte 
(fruclus nalurnles el induslrinles), nicht minder auf die von den letztgedachten beiden 
Zeitpunkten an erwachsenden bürgerlichen Früchte (lructus civilos).
	        
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