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Die Eigenschaft von Zubehörungen eines Immobile haben bewegliche körperliche
Sachen, wenn dieselben in der Absicht, daß sie sortdauernd mit der Hauptsache ver-
bunden bleiben und dem wesentlichen Zwecke derselben dienen sollen, angeschafft und an
den Ort ihrer Bestimmung gebracht worden sind. #
Sim bewegliche Zubehörungen veräußert worden, so hat der Hypothekengläubiger
gegen den dritten Besitzer derselben keinen Anspruch.
2) In Ansehung der Forderung.
27.
Die Hypothek erstreckt sich neben der Hauptforderung auch auf die gesetzlichen
Zinsen, dagegen auf die versprochenen Zinsen und auf die wegen Ausklagung und Bei-
treibung der Hypothekforderung entstandenen Kosten als Nebenforderungen nur dann,
wemn dieselben, und bei Zinsen auch der Zinsfuß, in das Hypothekenbuch eingetragen
sin.
8. 28.
Im Conaurse, sowie bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zur Befriedigung aller
darauf eingetragenen Gläubiger auch außerhalb des Conturses, haben das gleiche Vor-
zugsrecht mit dem Capitale nur zweijährige Zinsrückstände und die fortlaufenden
insen.
8 Die zweijährigen Rückstände werden von der Eröffnung des Concurses, außerhalb
des Concurses aber von dem Erstehungstermine oder wenn der Gläubiger vor der Cen-
#urgeröffnung oder vor dem Erstehungstermine schon Klage erhoben und dieselbe ohne
Unterbrechung fortgestellt hatte, von erhobener Klage berechnet.
Eine solche Unterbrechung wird jedoch nur da angenommen, wo der Gläubiger
den Prozeß länger als sechs Monate liegen gelassen hat.
. 20.
Unter den in dem vorgehenden 8. bestimmten Voraussehungen beschränkt sich die
Hvpothek auch in Ansehung fälliger Auszugsgebũhrnisse (8. 24) und faäͤlliger Renten
C. 12) auf die Rückstände der letzten zwei Jahre, von den in demselben F. bemerkten
Zeitpunkten zurückgerechurt, sowie wegen der Kosten, dafern kein bestimmter Betrag
eingetragen wurde, auf die Summe von 87 Fl. 30 Kr.= 50 Thlk., wenn die Haurt-
forderung 175 Fl.= 100 Thlr. und darüber beträgt, und nur auf 35 Fl.—20 Thlr.,
wenn die Hauptfordenung weniger als 175 Fl.= 100 Thir. berägt.