182 1856.
3) In Ansehung des Schuldners.
Der Schuldner vermag über die verpfändete Sache soweit rechtsgiltig zu verfügen,
als es ohne Verletzung der Sicherheit des hypothekarischen Gläubigers geschehen kann.
Er kamn dieselbe veräußern, (5. 10 des Gesetzes, die gerichtliche Uebereignung
unbeweglicher Sachen betr.,) auch anderen Gläubigern Hypotheken daran einräumen.
Selbst ein Versprechen, die Veräußerung derselben nicht vorzunehmen, ist wirkungs-
los. Die Vorschriften im §. 34 des Ablösungsgesetzes vom 27. April 1849 (G. S.
1849, S. 101 fl.), sowie im §.6 des Expropriations-Gesetzes vom 5. Febmar 1840
(Ges.-Sammlung 1840, S. 40) bleiben auch fexnerhin in Krast.
4) In Ansehung des Gläubigers.
§. 31.
Der Gläubiger kann nach seiner Wahl gegen den Schuldner die persönliche oder
die Pfandklage oder auch beide zugleich erheben.
Vermöge seines dinglichen Rechts kann derselbe zum Zweck seiner Befriedigung
die gerichtliche Versteigerung des ihm verhafteten Grundstücks und, soweit er zunächst
aus den Nutzungen zu befriedigen ist GS. 54 der Execut. Ordnung), gerichtliche Seque-
stration oder die sonst nöthigen Anordnungen verlangen.
8. 32.
Von einem Glãubiger kann sowohl der Rechtolitel zur Erlangung einer Hypothel,
als eine schon erlangte Hpothek, jedoch nicht ohne gleichzeitige Uebertragung der For-
derung selbst oder eines Theiles derselben, an Andere abgetreten werden.
In dem lettern Falle erstreckt sich das Pfandrecht des Cedenten sowohl, als des
Cessionars zwar auf die ganze Sache, im Fall des Verkaufs des Pfandes aber werden
sie aus dessen Erlöse nach dem Verhältnisse ihrer Forderungen befriedigt.
8. 33.
Jede Abtretung einer in das Hypothekenbuch eingetragenen Forderung schließt
zugleich die Uebertragung der dafür bestellten Hypothek in sich.
8. 34.
Die Abtretung erlangt jedoch erst durch die Benachrichtigung des Schuldners und
durch Eintragung in das Hypothekenbuch Wirksamkeit gegen dritte Personen, wie auch
gegen den Schuldner selbst.