1856. 183
S. 35.
Nicht minder kann eine hypothekarische Fordemung von dem Gläubiger einem An-
deren im Hppothekenbuche verpfändet werden.
Eine solche Verpfändung ist wie eine eventuelle Abtretung zu betrachten und das
in §. 32 bis 34 Gesagte gilt von ihr ebenfalls. Daher wird das Pfandrecht an einer
im Wege der Hülfsvollstreckung überwiesenen hypothekarischen Forderung (F. 50 der
Execut. Ordn.), unter Voraussetzung der Benachrichtigung des Schuldners, erst mit
der Eintragung in das Hypothekenbuch erworben.
5. In Ansehung des dritten Besitzers und anderer Betheiligten.
8. 36.
Der dritte Besitzer eines mit Hypotheken belasteten Grundstücks kann ebensowenig,
als der, welcher ein ihm gehöriges Grundstück für eine sremde Schuld verpfändet hat,
von dem Gläubiger verlangen, daß dieser, ehe er sich an das Pfand halte, den Schuldner
ausklage; wohl aber kann er die Geltendmachung des Pfandrechts gegen sich durch Zah-
lung abwenden, wodurch er das Recht und die Stelle des befriedigten Gläubigers und so-
mit den Anspruch auf Eintragung in das Hypothekenbuch erwirbt. Ueber den Werth
des verpfändeten Grundstücks hinaus haftet der dritte Besitzer nur dann, wenn er die
eingetragenen Schulden statt der zu zahlenden Kaufgelder übemommen oder sich sonst
ausdrücklich zu deren Bezahlung verpflichtet hat. (S. 10 des Gesetzes, die gerichtliche
Uebereignung unbeweglicher Sachen betr.)
8. .
Die rechtliche Wirkung einer Vomwertung (5§. 70) geht auf den dritten Besitzer
über; dieser muhß sich daher die Eintragung der Hypothek mit ihren rechtlichen Folgen
gefallen lassen, sobald die derselben entgegen stehenden Hindernisse beseitigt sind.
6) In Ansehung mehrerer Gläubiger.
8. 38.
Die Zeit der Eintragung ist die Zeit der Entstehung der Hypothek.
Nur die frühere Eintragung begründet unter mehreren Hypothekengläubigern den
Vorzug.
F. 30.
Dos in dem Hypothekenbuche eingetragene Recht auf einen Auszug, eine Leibrente
oder die Verzinsung eines eisernen Kapitals erlischt nicht durch die gerichtliche Zwangs-
versteigerung des belasteten Grundstücks G. 24). Jedochwird das Rechtderjenigen Gläu-