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tiger, welche vor Begründung der gedachten Lasten eine Hypothek an dem betreffenden
Ginndstücke erworben haben, durch jene Beschwerungen nicht beeinträchtigt. Sind
Gläubiger vorhanden, deren Hypotheken dem eisernen Kapitale, dem Auszuge oder der
Leibrenke im Alter vorgehen, so können diese älteren Gläubiger verlangen, daß die ge-
richtliche Zwangsversteigerung dergestalt bewerkstelligt werde, daß sie nicht Gefahr
laufen, an ihren Forderungen Einbuße zu erleiden. Der Richter hat alsdann die Ver-
steigerung unter Annahme zwiefacher Gebote, nämlich einmal auf das Grundstück mit
der Beschwerde der gedachten Nealberechtigungen, und dann ohne diese Beschwerde
vorzunehmen.
Ergiebt sich bei dem Ausgebote mit der Last des Auszugs, des eisernen Kapitals
oder der Leibrente, daß die älteren hypothekarischen Gläubiger durch Uebeweisung
dieser Beschwerden an den Ersteher nicht gefährdet werden, so hat der Richter die Ver-
steigerung mit dem Auszuge, dem eisernen Kapitale oder der Leibrente fortzusetzen. Im
entgegengesetzten Falle sind der Auszug, die Leibrente oder die Rente von dem eisemen
Kapitale zu einem Kapitalwerthe zu veranschlagen und diese Berechligungen bei der Ver-
theilung des Erlöses nach dem Alter der geschehenen Eintragung zu berücksichtigen.
8. 40.
Ein hypothekarischer Gläubiger kann den durch srühere Eintragung seiner Forde-
rung erlangten Vorzug einem nachstehenden hppothekarischen Gläubiger abtreten, wo-
durch natürlich den etwa dazwischen stehenden Gläubigern an dem für den Umfong ihrer
Forderungen bereits erlangten Vorzuge nichts entzogen wird.
Die Abtretung eines solchen Vorzugsrechtes muß im Hopothekenbuche bei beiden
Forderungen bemerkt werden. " u
Sobald einer von mehreren hppothekarischen Gläubigern auf Veräußerung des
verpfändeten Grundstücks angetragen hat, kann jeder der übrigen die Pfandforderung
desselben, auch ohne Zustimmung des Schuldners, durch vollständige Zahlung ablösen,
wodurch er, ohne daß es einer besonderen Abtretung der Forderung bedarf, das Necht
und die Stelle des befriedigten Pfandgläubigers, und somit den Auspruch auf Eintra-
gung in das Hppothekenbuch erwirbt.,
Dasselbe Necht steht den Miteigenthümern des verpfändeten Grundstückes zu, wenn
der huvothekarische Gläubiger eines andem Miteigenthümers kraft des ihm an dem
idkellen Antheile des Letzteren zustehenden Hupothekenrechts die Zwangsversteigerung
des gemeinschaftlichen Grundstücké beantragt bat.