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* Wollen mehrere hppothekarische Gläubiger gleichzeitig jenes Recht ausüben, so
hat der spätere vor dem früheren den Vorzug; wenn aber hypothekarische Gläubiger mit
Miteigenthümern concuriren, so gehen die letzteren den ersteren vor und unter mehreren
Miteigenthümern eines Grundstücks entscheidet die frühere Anmeldung.
V. Erlöschen der Hypothek.
1) im Allgemeinen.
§. 42.
Die Hypothek wird durch die rechtmäßige Löschung der eingetragenen Forderung
im Hopothekenbuche aufgehoben.
Außer dem Falle, in welchen die Eintragung nichtig ist, erzeugen solgende Um-
stände einen Grund zur Löschung
u) Ablauf der Zeit, auf walch- die Hypothek bestellt war,
b) Untergang der Sache,
-D) gerichtliche Zwangsversteigenung,
4) Eintritt einer Resolutivbedingung,
o) Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek,
1) Tilgung der Schuld,
6) Ungültigkeitserklärung im Fall des §. 53.
2) wegen Ablaufs der Zeit.
8. 43.
Der in dem Zeitablaufe liegende Löschungsgrund setzt zu seiner Wirksamkeit voraus,
daß die Zeitdauer, auf welche die Hypothek beschränkt sein soll, in das Hypothekenbuch
eingetragen ist.
So lange die hypothekarische Forderung im Hypothekenbuche nicht gelöscht ist, ist
sie jeder Verjährung entzogen.
Die Unverjährbarkeit erstreckt sich jedoch nicht auf verfallene Zinsen und verfallene
Abentrichtungen, in Ausehung deren vielmehr die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
über Verjährung zur Anwendung kommen.
3) wegen Untergangs der Sache.
44.
F. 4
Wird ein verpfindetes Gebäude durch Brand oder bei Gelegenheit eines Brandes
zerslört oder beschädigt, so erstreckt sich das Hppothekeurecht auch auf die aus der Brand-