Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

188 1856. 
Die zwanzigjährige Frist wird von der neuesten, auf die in Frage stehende For- 
derung sich beziehenden Einzeichnung in das Hypothekenbuch an gerechnet. Ist aber eine 
spätere Zahlungszeit sestgesetzt oder eine spätere Zinsenzahlung erfolgt, so geschieht die 
Berechnung der Zeit erst von dieser an. 
VI. Verfahren in Hypothekensachen. 
1) Oeffentlichkeit den. Hppothekenbuches. 
8. 5 
Jeder Besitzer eines Grundstücks, 5*: Hypotheken eingetragen sind, sowiejeder 
darauf eingetragene Gläubiger, desgleichen jeder Andere, der wegen eines mit dem Be- 
sitzer oder Gläubiger bestehenden oder einzugehenden Rechtsverhältnisses ein Interesse 
glaubhaft bescheinigt, kaun von derjenigen Stelle des Hypothekenbuches, worauf sich 
sein Interesse bezieht, Einsicht nehmen, auch beglaubigte Auszüge verlangen. 
Oeffentlichen Behörden, deren Interesse schon aus ihrer Stellung hervorgeht, ist 
diese Einsichtsnahme an Gerichtsstelle durch ihre Beamten, auch ohne die Bescheinigung 
eines besonderen Interesses, gestattet. 
2) Competenz. 
55. 
6. 
Im einzelnen Falle ist dasjenige Einzelgericht zuständig, unter dessen Gerichts- 
“barkeit das mit Hypotheken zu belastende Grundstück liegt. 
Rücksichtlich der Klagen auf Anerkennung und Realisirung eines Pfandrechtstitels 
gelten die gewöhnlichen Competenzbestimmungen. Sollte danach ein ausländisches Ge- 
richt zuständig sein, so tritt, dafern nicht Staatoverträge etwas Anderes bestimmen, 
das Gericht der belegenen Sache und pwar, je nach dem Werthe des Streitgegenstandes, 
das betreffende Justizamt oder Kreisgericht an dessen Stelle. 
3) Verfahren bei Einzeichnungen im Allgemeinen. 
8. 56. 
Gesuche und Erklärungen in Hypothekensachen können sowohl mündlich, wie 
schriftlich angebracht werden. Mündliche Anbringen sind sogleich zu Protocoll zu 
nehmen und es ist hierin, wenn dieselben wirkliche Eintommgohesuce enthalten, zu- 
Fleich die Tagesstunde, zu welcher sie erfolgten, zu bemerk 
Letzteres muß unter gleicher Voraussetzung auch rc% schriftlichen Eingängen 
beobachtet werden.
	        
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