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Die zwanzigjährige Frist wird von der neuesten, auf die in Frage stehende For-
derung sich beziehenden Einzeichnung in das Hypothekenbuch an gerechnet. Ist aber eine
spätere Zahlungszeit sestgesetzt oder eine spätere Zinsenzahlung erfolgt, so geschieht die
Berechnung der Zeit erst von dieser an.
VI. Verfahren in Hypothekensachen.
1) Oeffentlichkeit den. Hppothekenbuches.
8. 5
Jeder Besitzer eines Grundstücks, 5*: Hypotheken eingetragen sind, sowiejeder
darauf eingetragene Gläubiger, desgleichen jeder Andere, der wegen eines mit dem Be-
sitzer oder Gläubiger bestehenden oder einzugehenden Rechtsverhältnisses ein Interesse
glaubhaft bescheinigt, kaun von derjenigen Stelle des Hypothekenbuches, worauf sich
sein Interesse bezieht, Einsicht nehmen, auch beglaubigte Auszüge verlangen.
Oeffentlichen Behörden, deren Interesse schon aus ihrer Stellung hervorgeht, ist
diese Einsichtsnahme an Gerichtsstelle durch ihre Beamten, auch ohne die Bescheinigung
eines besonderen Interesses, gestattet.
2) Competenz.
55.
6.
Im einzelnen Falle ist dasjenige Einzelgericht zuständig, unter dessen Gerichts-
“barkeit das mit Hypotheken zu belastende Grundstück liegt.
Rücksichtlich der Klagen auf Anerkennung und Realisirung eines Pfandrechtstitels
gelten die gewöhnlichen Competenzbestimmungen. Sollte danach ein ausländisches Ge-
richt zuständig sein, so tritt, dafern nicht Staatoverträge etwas Anderes bestimmen,
das Gericht der belegenen Sache und pwar, je nach dem Werthe des Streitgegenstandes,
das betreffende Justizamt oder Kreisgericht an dessen Stelle.
3) Verfahren bei Einzeichnungen im Allgemeinen.
8. 56.
Gesuche und Erklärungen in Hypothekensachen können sowohl mündlich, wie
schriftlich angebracht werden. Mündliche Anbringen sind sogleich zu Protocoll zu
nehmen und es ist hierin, wenn dieselben wirkliche Eintommgohesuce enthalten, zu-
Fleich die Tagesstunde, zu welcher sie erfolgten, zu bemerk
Letzteres muß unter gleicher Voraussetzung auch rc% schriftlichen Eingängen
beobachtet werden.