Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

191 1856. 
eine solche Urkunde selbst ausfertigt, ihr einverleibt oder aber ganz besonders ausge- 
stellt werden. 
Der Hyppthekenschein ist in der Reinschrift von dem Hypothekenbuchführer zu con- 
trasigniren und von dem Dirigenten zu vollziehen. 
S. 72. 
Der Hypothekenschein ist regelmäßig Demjenigen, auf dessen Antrag die Hypo- 
thekenbestellung erfolgt ist, auszuhändigen. Wird die Hypothek für eine in einem Geld= 
darlehn bestehende Forderung auf Grund erklärten Privatwillens (F. 25) bestellt, so 
ist der hierüber ausgefertigte Schein an den Schuldner und nur dann an den Gläubiger 
auszuhändigen, wenn: 
1) der Schuldner damit einverstanden ist, oder 
2) der Gläubiger das Geld in das Gericht einzahlt, oder 
3) das Pfandrecht zweisellos für eine ältere, schon bestehende, Darlehnsschuld bestellt 
wird. 
Ist die Aushändigung des Hypothekenscheines an einen Andern, als an den 
Pfandschuldner selbst erfolgt, so ist Puhr den zu benachrichtigen. 
Sollen mit der Pfandschuld ältere u abgestoßen werden, so ist: 
1) entweder vor Aushändigung der neuen Urkunde anden neuen Gläubiger von diesem 
das Capital in das Gericht einzuzahlen, woselbst die Besriedigung der älteren 
Gläubiger sofort erfolgt, oder, wenn dies nichtihunlich sein sollte, die eingezahlten 
Geldereinstweilen deponirt und die Gläubiger später aus dem Depositun befriedigt 
werden, oder es ist 
vor Aussertigung des neuen Hypothekenscheines der Darleiher, wenn derselbe die 
Abstoßung der älteren Pfandschulden ohne weitere gerichtliche Concurrenz vor- 
ziehen sollte, anzuweisen, diese älteren Pfandschulden an die Gläubiger abzu- 
führen und die früheren Hypothekenscheine nebst den von den Gläubigern ausge- 
stellten Quittungen zur Cassation zu überreichen, welchenfalls alsdann die Aus- 
fertigung des neuen Hypothekenscheines unverzüglich zu erfolgen hat, oder es ist 
endli 
der neue Hppothekenschein binauszugeben, jedoch mit der Clausel versehen, daß die 
neue Pfandschuld auf dem Pfandobjecte zur ersten Hypothek hafte, dasern die — 
einzeln aufzuführenden — älteren Pfandschulden bezahlt und zur Loschung ge- 
bracht würden. 
1.“
	        
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