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Tritt dieser Fall ein, so ist dem Hypothekenscheine auf Verlangen ein Zeugniß über
die Erledigung jenes Vorbehalts beizusügen.
Die Hypothekenbehörde hat daher den Schuldner und in geeigneten Fällen den
Darleiher mit seinen speciellen Anträgen, namentlich auch darüber, ob die neue Urkunde
dem Gläubiger unmittelbar ausgehändigt werden soll, zu hören.
8. 74.
Zu den Acten muß jedesmal bemerkt werden, daß, wann und welcher Person der
Schein behändigt worden ist.
75.
Im Uebrigen verbleibt es außer den Fällen der Geltendmachung eines gesetzlichen
Pfandrechtstitels bei der bisherigen Vorschrift, daß Hypothekenscheine nur dann ausge-
händigt werden dürfen, wenn die ekwaigen Reste an Steuern oder sonstigen Grundab-
haben berichtigt sind.
5) Verfahren bei Uebertragung von Hypotheken.
. /6.
Der Eintrag des Uebergangs einer hypothekarisch versicherten Forderung von dem
bis dahin eingetragenen Pfandgläubiger auf eine dritte Person setzt die Einwilligung
des Ersteren oder, wenn der Uebergang durch Vererbung erfolgt, den Nachweis der
erforderlichen Erbequalität voraus.
Jener Einwilligung bedarf es nicht, wenn die Eintragung auf Grund eines rechts-
kräftigen Erkenntnisses oder zum Zweck einer Arrestanlegung oder im Wege der Hülfs-
vollstreckung geschieht.
Jusbesondere ist das Exerutionsgericht im Fall einer in Gemäßheit der Vorschrift
in §. 50 der Executionsordnung verfügten Ueberweisung einer hypothekarisch versicherten
Ferderung von Amtswegen verpflichtet, diese Ueberweisung im Hypothekenbuche einzu-
tragen, beziehendlich die Eintragung beim Hppothekengerichte zu veranlassen.
8. 77.
Die geschehrne Eintragung m in Form rsq Anhanges zur Haupturkunde be-
zeugt, zu deren H Inhaber nöthi Sdurch Strasauflagen anzuhaltenist.
9 Theilcesionen wird ran in rn Hyhoahekenbuche vemmerkte Uebergang der Forde-
rung sowohl auf dem in den Händen des Cedenten zurückbleibenden Originale des ur.
Fuͤrsil. Schw. Rudolst. Gesegsamml. XVIl. 31