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8. 82.
In letzterem Falle kann die Löschung erfolgen, wenn der durch das Hypothekenbuch
legitimirte Forderungsberechtigte den vpoheteischein gerichtlich für erloschen erklärt.
Im ersteren Falle sind, wenn der raien zuvor noch den Verlust des ausgefer-
tigten Hypothekenscheines eidlich erhärtet, alle Diejenigen, welche auf die zu loͤschende
Post und den darüber ausgestellten Hppothekenschein Ansprüche zu haben vermeinen,
mittelst Edictalladung aufzufordern, ihre desfallsigen Ansprüche geltend zu machen.
Hierbei regelt sich das weitere “ “ nach den Vorschriften in §. 86.
Ist bei einer im Wege der Etecution #er nothwendigen Subhastation
der ganze Kaufpreis durch Zahlung oder durch mit Bewilligung der Gläubiger erfolgte
Uebernahme hppothekarischer Schulden berichtigt, so hat das Gericht die Löschung der
nicht übernommenen Hypotheken ohne Weiteres von Amtswegen zu bewirken, und mit
Auszahlung der Erstehungsgelder nach §. 48 zu verfahren.
Wemn in einem solchen Falle ein eingetragener Gläubiger oder dessen Rechtsnach-
folger sich nicht durch Vorlegung des ausgefertigten Hppothekenscheines zur Empfang-
nahme des auf ihn fallenden Kaufgelderbetrags zu legitimiren vermag, so ist, wenn
derselbe noch den behaupteten Verlust des Hypothekenscheines eidlich erhärtet, das im
vorstehenden F. geordnete Aufgebotsverfahren ebenfalls einzuleiten. Nur ist darin die
öffentliche Aufforderung dahin zu richten, daß alle Diejenigen, welche an den bei dem
Depositorium einstweilen angelegten Kaufgelderbetrag Ansprüche zu haben vermeinen,
solche bei we des Ausschlus es anmelden müssen.
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In Folge der Löschung rücken die Napialn Gläubiger nach Ordnung des
Eintrags auf.
b) Auf Grund vorausgegangener Ungültigkeitserklärung.
Wer in Gemäßheit der Vorschrift im §. 53 auf Ungültigkeitserklärung einer Hppo-
thek anträgt, hat:
1) ebblich zu versichern, daß er angewandter Sorgfalt ungeachtet, den rechtmäßigen
Inhaber der Forderung nicht habe ausfindig machen können; g1-