Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

198 1856. 
2) muß der Pfandschuldner die Tilgung der Schuld wahrscheinlich machen. Hierzu 
genügt insbesondere die Produktion der Schuldurkunde, ohne dieselbe auch eine 
nicht gerichtlich auerkannte Quittung des Gläubigers resp. seines Rechtsnach- 
solgers, oder die eidliche Aussage unverdächtiger Zeugen. 
Es werden alsdann mittelst Edictalladung die unbekannten Forderungsberechtigten 
unter Anberaumung eines peremtorischen Termins bei Androhung des mit der Termins- 
versäumniß verbundenen Nachtheils, daß die Hypothek im Hypothekenbuche gelöscht 
werdenwürde, zur Anmeldungihrer Ansprüche durch die Hypothekenbehörde aufgefordert. 
Der diesfallsige Termin muß eine angemessene Frist enthalten, welche jedoch nicht 
weniger als einen und nicht mehr als drei Monate umfassen soll. 
Uebersteigt der Betrag der Forderung nicht Einhundert Thaler = 175 Fl., so ge- 
nügt es, die Edictalladung an Gerichtsstelle anzuheften und im amtlichen Nachrichts- 
blatte des betrefsenden Landestheils abdrucken zu lassen, andernfalls muß dieselbe außer- 
dem noch in dem Nachrichtsblatte des andern Landestheiles, sowie in zwei vielgele- 
senen, nach den Umständen zu bestimmenden, Zeitungen abgedruckt werden. 
Die angedrohten Rechtsnachtheile treten von selbst und ohne Ungehorsams-Be- 
schuldigung ein. 
Meldet sich im Edictalverfahren Niemand, der sein Recht auf die Hypothekenfor- 
derung nachweisen kann, so ist das Pfandrecht für erloschen zu erklären und die Löschung 
im Hopothekenbuche zu bewirken. 
7) Verfahren bei Anlegung von Hypothekenbüchern. 
S. 87. 
Mit Genehmigung der Justiz-Abtheilung Unseres Ministeriums kann, wo ein 
Bedürsniß dazu obwaltet, eine Anlegung neuer oder die Erneuerung alter Hypotheken- 
bücher angeordnet werden. 
Zu diesem Zwecke sind alle hypothekarisch Berechtigten durch Anschlag am Ge- 
richtsbrett und dreimaligen Abdruck in den amtlichen Nachrichtsblättern der beiden Lan- 
destheile, sowie in zwei vielgelesenen Zeitungen aufzufordern, binnen einer vom Mi- 
nisterium zu bestimmenden, jedoch nicht weniger als 6 Monate betragenden Frist ihre 
desfallsigen Berechtigungen unter Vorlegung der Beweisdocumente, wenn solche da- 
rüber ausgestellt sind, anzumelden. 
Der Aufforderung wird die Verwarnung beigefügt, daß die nicht angemeldeten 
Forderungen bei der Aulegung der Hypothekenbücher unbeachtet bleiben werden und daß
	        
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