Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

200 1856. 
Bedarf es hierzu einer richterlichen Entscheidung, so hat die Hypothekenbehörde 
die Parteien zur rechtlichen Ausführung an das nach dem Werthe des Grundstücks zu- 
ständige Gericht zu verweisen, daneben aber an der betrefsenden Stelle im Hypotheken- 
buche von der noch unerledigten Einwendung Bemerkung zu machen. 
8. 89. 
Die ausschließende Kraft des zum Zweck der Erneucrung von Untewfandsbüchern 
von Justizbehörden des Landes schon früher mit Genehmigung der ehemaligen Regie- 
mung beziehendlich Unseres Ministeriums in Anwendung gebrachten Edictalverfahrens 
wird hierdurch mit dem Bemerken ausdrücklich sanctionirt, daß zu Gunsten derjenigen 
Hypothekenrechte, welche in dem früheren Edictalverfahren nicht angemeldet worden 
sind, im Fall ihrer Anmeldung nach dem Erscheinen dieses Gesetzes, dafern sie nur 
nicht inzwischen durch Verjährung oder sonst erloschen sind, die in §. 87 geordneten 
Wirkungen ebenfalls eintreten sollen. 
8) Rechtsmittel in Hypothekensachen. 
Gegen die Verfügungen der Hopothekenbehöne als solcher findet nur L Rechts- 
mittel der Berufung statt. 
8. 91. 
Die Berufung, mit deren Einwendung die Ausführung sofort verbunden werden 
muß, ist an keine Frist gebunden, sie hat aber auch keine Wirkung zum Nachtheil der 
vor ihrer Einlegung von Dritten erworbenen Rechte. 
Sobald aber eine Berufung eingelegt ist, finden Veränderungen zum Nachtheil 
des Appellanten nicht, vielmehr nur Vommerkungen statt, deren Wirksamkeit von der 
weiteren Entscheidung abhängt. 
8. M. 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet unter den gewöhnlichen Voraus- 
setzungen, jedoch nicht zum Nachtheil Dritter, welche bereits Rechte und Ansprüche im 
guten Glauben erworben haben, statt. 
VII. Verantwortlichkeit der Hopothekenbehörde. 
5S. 93. 
Jede Hypothekenbehörde ist für die gewissenhafte und sorgfältige Handhabung
	        
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