202 1856.
pothek (5. 3) oder ein Faustpfand (§. 1) bestellt ist, unbedingt nach, gehen aber stets den
chirographarischen Gläubigern vor.
Insoweit ist daher der Gegenstand des Vorzugsrechtes das gesammte Vermögen
des Schuldners in seinem Bestande zur Zeit der Concurseröffmung.
2) Entstehung desselben.
S. 99.
Mit Ausnahme des Auszugsberechtigten (§. 24) haben alle diejenigen, welchen
ein gesetzlicher Titel zur Erlangung einer Hypothek zusteht, auch einen Titel zur Erlau-
gung dieses Vorzugerechtes.
S. 100.
Auch kann der Schuldner seinem Gläubiger ein solches Vorzugsrecht vermöge Ver-
trags oder durch letztwillige Verfügung ertheilen. Bestellung einer General-
hppothek, Verpfändung des ganzen oder des beweglichen Vernögens und ähnliche
Ausdrücke sind in diesem Falle von Einräumung dieses Vorzugerechts zu verstehen.
S. 101.
Gesetz sowohl, wie Vertrag und letztwillige Verfügung geben jedoch dem Gläu-
biger nur einen Rechtstitel zur Erlangung des Vorzugorechts. Das Vorzugsrecht
selbst wird erst durch Eintragung in das bei jedem Einzelgerichte hierzu vorzurichtende
Buch — Privilegien-Buch — erworben
31 ist dasjenige Eizzeigericht, in welchem der Schuldner seinen Wohn-
siß bai
3) Wirkungen desselben.
. 102.
Das Vorzugsrecht erstreckt sich "5 i auf die Zinsen und Koslen unter den in 5§.27
bis 29 bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen.
Unter mehreren solchen Privilegien bestimmt das Alter der Eintragung resp. Vor-
merkung den Vorzug.
Der Vorzug der Zeit entscheidet auch dann, wenn die Privilegien, weil der
Schuldner an verschiedenen Orten seinen Wohnsitz gehabt hat, oder weil eigene und er-
erbte Schulden zusammentreffen, in die Privilegienbücher verschiedener Gerichte oder
auf verschiedene Schuldner eingetragen sind. Ferderungen, deren eingeschriebene