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der Orduung der Eintragung (8. 64);
der Abwendung der Realisirung eines gesetzlichen Rechtstitels durch Hingabe ge-
nügender Faustpfänder, wozu hier noch als weiteres Befreiungemittel die Bestellung
einer Hypothek hinzutritt (§.66);
der Aufforderung des Schuldners zur Erklärung über einen angemeldeten gesetzlichen
Rechtstitel (§.65);
den Widersprüchen zn Eintragungen (S. 67);
der Vormerkung (§.70
der Beurfundung der folgten Eintragung — Ausfertigung von Privilegienschei-
nen, in welchen ebenfalls die bereits bestellten Vorzugsrechte erwähnt sein müssen —
C. 71); «
dekAiwhändiqungderdiesfallsigcncheistc(z72—74),
der Uebertragung, W– und Ueberweisung (F. 76, 77):
der Löschung (§.79, 80, 83 und 85);
der Aulegung von Hypothekenbüchern 6. * 88);
der hekenbehörde (§.90—97); un
der Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem v Pfandrechte nicht mehr am Ver-
mögen des Schuldners erworben werden können. (S. 14.)
4) Transitorische Bestimmungen.
S. 106.
Auf Grund der in der Proceß Ordnung P. IV. Til. 9 angegebenen Verhältnisse,
soweit solche nicht in dem §.99 Aufnahme gefunden haben, soll Niemand mehr ein per-
söuliches Vorzugsrecht Kraft des Gesetzes enverben können.
Alle diejenigen, welchen auf Grund der angczogenen Gesetzesvorschrift jetzt noch
ein persönliches Vorzugsrecht zusteht, haben dasselbe, wenn es noch fernerhin bestehen
soll, bei dem persönlichen Nichter des Schuldners zur Eintragung in das Privilegien-
buch anzumelden. Erfolgt die Anmeldung bis zum 31. Juli 1857, so bestimmt sich
bei dem Zusammentreffen mehrerer solcher Privilegien deren rechtliche Stellung nach
den bisherigen Gesetzen; bei einer späteren Eintragung wird die Entstehung und Wir-
kung des Vorzugsrechts von der Zeit der Eintragung in das Privilegienbuch datirt und
findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die desfalls eingetretenen Nach-
theile nicht statl.