1856. 200
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
e unszehntrs Stüch vom Jahre 1856.
XXXIV. Ansführungs Berordnung
zu den beiden Gesetzen, die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen
und die Verbesserung des Hppothekenwesens betr. (Ges.-Sammi. Seite 163 f.
und S. 178 f.) vom 20. Jumi 1856.
In Ausführung der Vorschriften des §. 25 des Gesetzes, die gerichtliche Ueber-
eignung unbeweglicher Sachen, und des §. 109 des Gesetzes, die Verbesserung des
Hypothekenwesens betrefsend, wird hiermit unter Vorbehalt der ktwa später erforderlich
scheinenden weiteren Bestimmungen Folgendes verordnet:
I. Zu einzelnen erih der beiden Gesetze.
IZu S. 1 des Eigenthumsgesetzes.] *m. bei verschiedenen Gerichten, Zins= und
Lehngelder-Ginnahmen zeither üblich gewesene Beleihung des neuen Besißers eines
Allodial-Grundstücks fälll fortan weg. Zum Erwerbe des Eigenthums bedarf es nur
der gerichtlichen Zuschreibung. Hierdurch wird indeß an der Verpflichtung des neuen
Besitzers zur Entrichtung der bei Besihveränderungssällen hergebrachten Gefüälle nichts
geändert.
S. 2.
[Zu S. 12 besselben Gesetzes.) Die im §. 12 des Eigenthumsgesetzes erwähnte
Circular-Verordnung vom 25. November 1823 enthält nachstehende Bestimmungen:
I) In allen Kauftontracten, (erbreressen und anderen zur obrigkeitlichen Consir=
mation kommenden Acquisitionsdocumenten sind die Bauern= oder anderen
Güter und Besitzungen, welche mehrere einzelne Grundstücke unter collectivem
Namen in sich begreisen, nicht blos im Allgemeinen aufzuführen, sondern es
Fürlll. Schw. Ruvolsl. Gesegsammlung XVII 33
ausgegeben in Rudolstadt den 28. Juni 1850.