Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

218 1856. 
disen ine bei dem unsprünglichen Eintrage der Forderung das Wort: „abgelöst“ 
u ge 
zus 8) Prioritäts= Einräumung. 
S. 31. 
Die Erklärung eines hypothekarischen Gläubigers, durch welche er das Vorzugs- 
recht seiner Forderung einem späterem Gläubiger abtritt, ist Gegenstand eines besonderen 
Eintrags, auf welchen ebensowohl neben dem Eintrage der Forderung, deren Vorzugs- 
lecht abgetreten wird, durch das Wort: „nachgetreten“, als auch neben dem Ein- 
trage der Forderung, zu deren Gunsten die aien, r- durch das Wort: „Vor- 
zug" in der Spalte der Anmerkungen zu verweisen ist 
9) Löschung hypothekarischer Horderungen. 
Gänzliche vder theilweise Löschungen erfolgen in Form eines besonderen Eintrags 
unter Anführung des Löschungsgrundes. 
nter der Nummer des Löschungs-Eintrags wird auf die RNummer der gelöschten 
Post, bei dieser aber durch das Wort: „gelöscht“ in der Spalteder Anmerkungen auf 
den Löschungs-Eintrag verwiesen. 
Bei gänzlicher Löschung eines Eintrags wird dieser unterlinürt. 
Wird eine eingetragene Post nur theilweise gelöscht, so wird die gelöschte Summe 
in der Spalte „Aumerkungen" unterstrichen. 
Soll eine Löschung nur in Beziehung auf einzelne, von mehreren iusammen be- 
lastete Grundstücke erfolgen, so ist in der Spalte der Anmerkungen zu setzen: 
„Lgelöscht hinsichtlich der Grundstücke“ 
Sind alle auf einem Hypothekenfolium eingetragene Hypotheken erledigt, so wird 
die zweite Rubrik durch 2 Querlinien geschlossen und nur bei einer spätern Veranlassung 
zu neuen Einträgen unter dem Querstriche von Neuem angefangen. 
10) Verstärkung eindetragener Hypotheken. 
Werden für dieselbe Schuld später 5# suen Grundstücke desselben Besitzers ver- 
pfändet, so ist die Hypothek aufdiese Immobilien unter einer neuen Nummer einzutragen 
und von dieser auf die frühere in der Nummerspalte, und umgekehrt von der letzteren 
aus die erstere, in der Spalte der Anmerkungen, hier durch das Wort: „verstärkt“, 
zu veweisen.
	        
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