Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

220 185.6. 
dieser Unterschrift nicht, wohl aber jede weitere Einzeichnung in der ersten Rubrik, 
wenn das Folium später auf andere Personen übertragen wird. 
F. Personalregister. 
8. 37. 
Ueber das Hypothekenbuch eines jeden Ortes ist ein alphabetisches Personalregister 
nach dem Schema D anzulegen, in welches die in diesem Hypothelenbuche. bezüglich 
den sämmtlichen Bänden desselben 
und die Blattseiten, resp. auch der Band, wo die auf sie beziglichen Einzeichnungen 
sich befinden, angegeben werden. Jedem Buchstaben ist darin ein angemessener Raum 
zu bestimmen. 
So oft ein Besitzer resp. Schuldner im Hypothekenbuche neu eingetragen wird 
oder darin ein neues Folium erhält, ist gleichzeitig der Name desselben nebst der Seiten- 
zahl oder, wenn der Name im Register sich bereits befindet, die Seitenzahl allein im 
Register nachzutragen. 
Das zu diesen Registern erforderliche Papier wird den Hypothekengerichten eben- 
falls durch das Ministerium übermittelt werden. 
Ul. Besondere Vorschriften für die erste Anlegung der neuen 
Hypothekenbücher. 
A. Im Algemeinen. 
  
  
. 38. 
In Gemäßheit der Vorschriften vnr8.,96. Aien Verordnung haben die sämmt- 
lichen Hypothekengerichte des Fürstenthums vom 1. August 1856 an neue Hypotheken- 
bücher zu halten. (s. jedoch S. 66. 
Um die Fortführung der bisherigen Pfandbücher zu vermeiden, sind in die neuen 
Hppothekenbücher nicht allein diejenigen Hypotheken, deren Anmeldung in Gemähheit 
der S§. 7 und 8 des Hypothekengesetzes erfolgen wird, einzutragen, sondern es müssen 
auch die bereits in die alten Hypothekenbücher eingezeichneten Pfandrechte (§. 9 des 
Gesetzes) übergetragen werden. 
B. Die Eintragung der in Grmäßheit der §. 7 und 8 des Sypothekengesetze 
angemeldeten Hypotheken 
5S. 39. 
Das Verfahren bei Anmeldung und Eintragung dieser Hypotheken regelt sich im
	        
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