Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

222 1856. 
mit dem Ablauf der nach F. 87 desselben Gesetzes zu bestimmenden Präclusiv Frist zu- 
sammensällt, soll der Endtermin der letzteren ebenfalls auf den 31. Juli 1857 festgesetzt 
werden. 
Weisen die in die bisherigen Pfandbücher eingekragenen bothekarischen Gläu- 
biger durch Production der darüber ausgesertigten Urkunden sich als die noch gegen- 
wärtigen Inhaber dieser Forderungen aus, so bedarf es einer weiteren Legitimation hin- 
sichtlich ihres Hypothekenrechtes nicht. 
Melden sich jedoch andere, als die in den bisherigen Pfandbüchern eingetragenen 
Inhaber der Forderungen, so müssen dieselben, wenn ihre Anmeldung berücksichtiget 
werden soll, auch den Erwerb dieser Forderungen vorschriftsmäßig nachweisen. 
Das vorgelegte Document hat die Hypothekenbehörde mit dem alten Consensbuche 
resp. den Consensacten zu vergleichen und auf Grund der desfallsigen Nachweisungen 
die angemeldete Forderung in der durch das Hypothekengeseh und die gegenwärtige Ver- 
ordnung vorgeschriebenen Form und Vollständigkeit in das neue Hypothekenbuch einzu- 
tragen. 
Da die in den bisherigen Consensbüchern eingetragenen Hypotheken regelmäßig 
sich auf urkundliche Unterlagen stützen, so ist das Datum, unter welchem diese Hypo- 
theken durch gerichtliche Confirmation, Consensertheilung, Hülfsvollstreckung 2c. ent- 
standen sind, zwar ebenfalls nicht dem Eintrage voranzusetzen, aber doch am Schluß 
besselben beizufügen. (6. 39.) 
In Bezug auf diesen Zeiwermerk und die Nummerfolge greifen die Vorschristen 
im §. 39 dieser Verordnung mit der Maßgabe Platz, daß, wenn die Entstehungszeit 
soscher Hypotheken sich nicht ermitteln läßt, in dem Contexte der Einträge die Worte: 
„aus dem alten Hopotbekenbuche übertragen“ 
beigefügt werden müssen. 
2) mittelst Umschreibung aus dem aufzulösenden in das neue 
Hopothekenbuch. (C.88 des Hypoth.-Ges.) 
§S. 11. 
Diesenigen Iustizbehörden, deren Unterpfandsbücher in dem Jahre 1850 oder 
später nach vorausgegangenem Aufgebotsverfahren ernenert und berichtigt sind, haben 
bei der jetzigen neuen Veranlagung nach den Vorschristen im §. 88 des Hypothekenge- 
setzes zu verfahren. Zu diesem Zweck' ist das aufzulösende Pfandbuch in allen seinen 
ungelöschten Posten genau durchzugehen und mit den vorhandenen Acten zu vergleichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.