1856. 225
. Form und Einrichtung der Privilegienbücher.
8. 43.
Jedes Einzelgericht (Justizamt) hat über diejenigen Vorzugsrechte, welche in Ge-
mäßheit der Vorschriften in den S§. 98—106 des Hypothekengesetzes zu ihrer Wirksam-
keit der Eintragung bedürfen, ein besonderes Privilegienbuch zu führen.
Für den ganzen Gerichtsbezirk kann Ein Privilegienbuch angelegt werden.
Jedes Privilegienbuch muß ein genaues alphabetisches Betzeichuiß aller darin ein-
getragenen Schuldner enthalten. (F. 37 * Ferordu.)
Die Form dieser Bũcher ist dieselbe, wie *8 für die Hypothekenbücher vorgeschrieben
ist. Ueberhaupt sind die für die Letzteren gegebenen Vorschriften auch auf die ersteren
in Anwendung zu bringen.
S. 45.
Jede Person, an deren Vermögen dergleichen Privilegien erworben und bestellt
werden, erhält ein eigenes Folium, auf welches alle Privilegien, welche gegen diese
Person wirksam werden sollen, nebst den darauf bezüglichen Veränderungen und Lö-
schungen einzutragen sind.
. 46.
In die erste Rubrik wird, wie bei d Hypothekenbüchern, der Name des Schuld-
ners nach Vorschrift des S. 20 eingeschrieben.
Diese Nubrik unterliegt jedoch keiner Veränderung. Auch bei dem Ableben des
Schuldners bedarf es keiner Umschreibung des Foliums auf den Namen des Erben.
Ebenso wenig findet bei einer Veränderung des Wohnortes des Schuldners eine
Uebertragung in das Privilegienbuch des neuen Wohnorkes statt. Dagegen müssen neue
Privilegien in das Privilegienbuch desjenigen Gerichts, vor welchem der Schuldner
zur Zeit der Bestellung seinen ordentlichen Gerichtsstand hat, eingetragen und vorge-
merkt werden.
Erstrecktsich ein Privilegium auf das Vermögen mehrerer Bürgen oder Mitschuldner,
so hat dessen Eintrag auf das Folium eines jeden derselben zu geschehen.
S. 47.
Die zweite Rubrik, welche die Einzeichmungen wegen Vormerkung, Eintragung,
Uebertragung und Löschung der Privilegien enthält, beginnt unmittelbar unter dem
Namen des Schuldners mit der Ueberschrift:
Privilegien.
Färstl. Schw. Auvolsl. Gesetzsamml. XVIl. 35