Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 227 
Kommen Eigenthumsveränderungen bei Gelegenheit anderer in Specialacten be- 
findlicher Verhandlungen, z. B. bei Nachlaßregulirungen vor, so ist das Concept der 
ausgefertigten Enverbenrkunden zu den Grundacken zu nehmen und zu den Special- 
acten Abschrift oder nur Nachricht davon zu bringen. 
53. 
Die Grundacten sind mit einem alphabetischen) zeichnisse der Acquirenten 
zu versehen, dasern nicht, wie bisher, Generalregister über die im ganzen Gerichtsbe- 
zirke vorkommenden Eigenthumsveränderungen geführt werden. In diesem Falle ist 
auch dann, wenn in einer Enverbsurkunde verschiedene Grundstücke übereignet werden, 
welche in verschiedenen Ortefluren liegen, die sonst unerläßliche Einzeichnung der Ueber- 
eignung in die Grundacten einerjeden derbetrefsenden Ortsslur nichtersorderlich, sondern 
es genügt die Aufnahme der Verhandlungen in die Grundacten einer Ortsflur. 
8. 54. « 
Auch sind bei jedem Einzelgerichte besondere Privilegien-Acten anzulegen, 
zu denen alle Verfügungen, Verhandlungen und Eingaben wegen Bestellung von Pri- 
vilegien genommen werden. 
VI. Vorschriften über Abschätzungen. 
S. 55. 
Einer Würderung der zu verpfändenden Grundstücke bedarf es zum Zuweck einer 
Hypothekenbestellung in der Regel nicht. 
F. 5. 
Wird aber eine solche von einem Betheiligten verlangt, oder in Gemäßheit der 
Vorschrift in §. 68 des Hypothekengesetzes von Amtswegen verfügt, so ist nach solgen- 
den Vorschriften zu verfahren. 
8. 57. 
s sind für die gewöhnlichen Würderungsfälle beständige im Allgemeinen zu ver- 
pslichtende Toxatoren in jedem Orte zu bestellen. Hierzu müssen solche Personen aue- 
gewählt werden, von denen eine gewissenhafte Prüfung aller bei den Abschäpzungen vor- 
kommenden Umstände und eine genaue Keumuiß der Wertheverhältnisse der abzuschätzen. 
den Gegenstände sich mit Bestimmtheit erwarten läßt. 
Wegen der den Taxakoren obliegenden Vertretung der von ihnen abzugebenden 
Gutachten haben die Justizbehörden bei Bestellung von Taxatoren möglichst auch auf 
die Vermögensverhältnisse des zu Bestellenden Rücksicht zu nehmen. 
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