228 1856.
Regelmäßig werden Mitglieder der Ortsvorstände, wenn sie sich hierzu qualificiren,
mit dem Geschäfte der Abschätzungen beauftragt. Alle Taxatoren sind künftig dahin zu
vereidigen:
„daß sie das zu erstattende Gutachten über den Werth der abzuschätzenden Ge-
genstände ihrer Kenniniß und Erfahrung gemäß, nach sorgfältiger Prüfung,
unpartheiisch und gewissenhaft abgeben wollen.
In keinem Falle sollen weniger als 2, aber auch nicht mehr als 3 Taxatoren zuge-
zogen werden.
Stimmen die Werthsangaben der Taxatoren nicht mit einander überein, so ist die
mittlere Summe als der Schätungswerth anzunehmen.
8. 58.
Die Schätzung ist regelmäßig nach unmittelbarer Besichtigung an Ort und Stelle
vorzunehmen. Dabei sind auch die politischen und rechtlichen Eigenschaften des abzu-
schätzenden Grundstücks in Betracht zu ziehen. Namentlich ist zu erwägen, ob das
Grundssück die Eigenschaft eines Lehn-, Stamm= oder Fideicommißguts hat.
Bei geschlossenen Gütern kann nur der Gesammtwerth, den das Gut als Ganzes
und nicht der Werth, den die einzelnen Grundstücke als abgesonderte Theile für sich
haben, in Betracht kommen. Bei Taxationen, welche zum Behufe einer Hypotheken-
bestellung vorgenommen werden, ist keine Rücksicht auf die nur zufälligen, vorüber-
gehenden und veränderlichen Verhältnisse, welche dem Grundstücke einen nur schwan-
kenden Werth verleihen, zu nehmen, vielmehr sollen solche Werthsangaben gemacht
werden, welche mehr als bleibend und als beständig anzusehen sind.
Bei Holzgrundstücken ist der Bodenwerth vom Werthe des Holzbestandes getrennt
zu ermitteln.
Der Würderung des letzteren ist ein Rechnungsanschlag nach einem, sorstwirth-
schaftlichen Grundsätzen entsprechenden, Plane zu nachhaltigem Betriebe zu Grunde zu
legen.
Zur Ernmittelung der bei der Schätung mit zu berücksichtigenden Abgaben, Ser-
vituten und sonstigen Lasten, sowie überhaupt zur genauern Information haben die
Taxatoren Einsicht von den Erwerbsdocumenten zu nehmen.
Ordnungswidrigkeiten der Taxatoren werden mit geeigneten Ordnungsstrasen ge-
ahndet.
8. 59.
Bei Abschätzungen, welche eine, den bestellten ständigen Taxakoren nicht beiwoh.