1856. 229
nende, Sachkenntniß voraussehen, sind Personen, welchen eine solche Kenntniß
eigenist, zuzuziehen und besonders zu verpflichten. In sonsligen außerordentlichen Fällen
kann die Aufnahme der Taxe unter Leitung einer Gerichtsperson angeordnet oder eine
besondere Instructiun den Taxatoren vom Gericht ertheilt werden, wie denn überhaupt
allen Gerichtsstellen überlassen bleiben muß, die Taxatoren in dazu geeigneten Fällen
mit noch weiteren allgemeinen oder besonderen Anweisungen zu versehen.
Vorstehende Bestimmungen finden im Allgemeinen auch auf die zu anderen Zwecken
zu veranstaltenden gerichtlichen Abschätzungen von Grundstücken Anwendung.
Nur miüssen natürlich da, wo es wie z. B. bei Erbtheilungen, Veräußerungen 26.
weniger auf den andauernden, als auf den gegenwärtigen Werth ankommt, auch
solche Umstände, welche diesen Werth vorübergehend bestimmen, in gebührende Rück-
sicht gezogen werden.
VII. Vorschriften über den Ausatz der Kosten.
S. 61.
Die Kosten in Hypothekensachen, welche nach den Vorschristen der Sporteltaxe vom
8. Jannar 1847 und der gegenwärtigen Verordnung anzusetzen sind, hat der Extrahent
zu bezahlen.
5. 62.
Der Pfandgläubiger hat an den Pfandschuldner einen Anspruch auf Erstattung
der wegen Vormerkung und Eintragung, so wie späterhin wegen Löschung ausgewen-
deten nothwendigen Kosten.
Eine Ansnahme hiewon tritt nur hinslchtlich der Kosten ein, welche durch den
Verlust eines ausgestellten Hypothekenscheines veranlaßt werden. (5.81 des Hyp.-Ges.)
S. 63.
Für die in Folge der Ausführung dieser Verordnung oder künstig bei Anlegung
neuer Hypothekenbücher sich nöthig machenden Einzeichnung schon eingetragener Hypo-
thekenrechte werden Kosten nicht in Ansatz gebracht.
S. 64.
In Folge der für den Hypothekenverkehr entstehenden neuen Formen macht sich
eine entsprechende Abänderung und Vewollständigung der vorhandenen Bestimmungen
über den Ansat der gerichtlichen Kosten erforderlich und es wird deshalb Folgendes hier-
mit bestimmt: