Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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portes nachgewiesen wird. Aber auch in solchen Fällen tritt nur die Vergütung für ein 
Reitpferd oder ein einspänniges Fuhrwerk ein. 
5) Für die — da nöthig — schriftliche Abgabe des Gutachtens kann der Taxator, 
wenn solches nur schlechthin die Angabe der Werthsumme, ohne besondere weitere Aus- 
fühen und Erörterungen enthält, für die erste Seite 2 Sgr. = 7 Kr., für jede wei- 
tere 1 Sgr. — = 31 Kr. in Ansatz bringen. Für Gutachten dagegen, bei deren Ausar- 
beitung ein nicht unbedeutender Aufwand an Zeit, Mühe und eine besondere technische 
und wissenschaftliche Befähigung erforderlich ist, kann der Richter ein Drittheil der Ge- 
bühren-Ausätze (Nr. 1) bewilligen. 
VII. Vorbehalt besonderer Bestimmungen für das Fürstliche 
Justizamt Frankenhausen. 
8. 66. 
Die Ausführung der Vorschriften in 55.9—42 dieser Verordnung bleibt in Bezug 
auf das Fürstliche Justizamt Frankenhausen weiterer besonderer Anordnung vorbehalten. 
RNudolstadt, den 20. Juni 1856. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerimm, Justiz-Abtheilung. 
v. Bertrab.
	        
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