Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 10 
aualität behafteten, Grundstücken mit Ausschluß der, einzelnen Gemeinden ein- 
geräumten, Befugniß zur Bepflanzung der Chausseen; 
3) das Recht, das Vorhalten von Saamewwieh von dritten Personen verlangen zu 
können; 
4) das Recht, die Pferch- und Milch-Nutzung von dritten Personen gehörigen, 
Schafen beanspruchen zu können; 
5) das Grasen, Aehreulesen und Stoppelrechen unter der §. 59 gedachten Vor- 
aussetzung; 
6) von Fun nsewiimten die Mastgerechtigkeit, das Harzreißen, das Beholzungs- 
recht, das Recht der Grasnutzung und das Recht, Waldstreu und Waldfrüchte 
sammeln zu dürfen, 
abgelöst werden können. 
. 49. 
Sind bei den obigen Sewituten uhen Berechtigte oder Verpflichtete dergestalt 
betheiligt, daß durch theilweise Ablösung der Dienstbarkeit deren Ausübung für die 
übrigen Berechtigten oder Belasteten beschwerlicher oder nachtheiliger werden würde, so 
ist nur eine gemeinschaftliche Provoration sämmtlicher Berechtigten oder Belasteten 
zulässi. 
Rücksichtlch der hierzu erforderlichen Stimmenzahl genügt es, wenn die Besitzer 
des vierten Theiles der berechligten oder bezüglich der dienstbaren Grundstücke, resp. da, 
Wokeine berechtigten Grundstücke vorhanden sind, der vierte Theil der Sewitutberech- 
tigten für die Provocation stimmen. 
, 50. 
Für die Aufhebung der im §. 48 r**“- Servituten ist der Berechtigte in der 
Regel in Geld zu entschädigen, insofern nicht durch Uebereinkunft beider Theile ein an- 
deres Absindungsmittel gewählt wird. 
. 51. 
Werden die im §. 48 sub Nr. 3 4 benannten Sewituten bei Gelegenheir 
einer Weideablösung, die eine Zusammenlegung der Grundstücke im Gefolge hat, mit 
zur Ablösung gebracht, so steht es jedoch in der Wahl des Belasteten, vb er den Berech- 
tigten in Gelde oder in Grund und Boden entschädigen will. 
8. 52. 
Die Geldentschädigung für sämmtliche genannte Sewituten besteht mit Ausnahme
	        
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