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des im vorigen F. gedachten Falles entweder in einer Jahresrente, deren Betrag den
Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß nach dem jährlichen Reinertrage der abzulösenden
Berechtigung zu ermitteln ist, oder in einem dem achtzehnfachen Betrage dieser Jah-
resrente entsprechenden Ablösungs-Kapitale.
Sowohl an dem Ablösungs-Kapitale als auch an der Jahresrente participiren die
Berechtigten, wenn deren mehrere vorhanden sind, nach Maßgabe ihrer resp. Antheile.
Wegen der Zahlung der Ablösungs-Kapitalien und Jahresrenten, sowie wegen Ablösung
der Jahresrenten durch Kapital sinden die oben in den 8. 32 ff. ertheilten Vorschriften
analoge Anwendung.
§. 53.
Bei den im §. 48 unter 1 und 4 henannten Berechtigungen ist die Entschädigung
des Berechtigten lediglich nach dem Nutzen, den der Berechtigte bei ordnungsmäßiger
und wirthschaftlicher Ausübung der fraglichen Befugniß davon zu ziehen im Stande
war, unter Abrechnung der zu diesem Behufe zu machenden oder damit in Verbindung
stehenden Aufwendungen, zu bestimmen.
Bis zum Beweise des Gegentheils ist anzunehmen, daß sich die sub 1 erwähnten
Berechtigungen nur auf die Befriedigung des Bedürfnisses des Berechtigten erstreckten.
Die bei Ablösung der unter Nr. 3 erwähnten Berechtigung zu gewährende Entschä-
digung ist lediglich nach dem Aufwande, den der Veryflichtete deshalb machen mußte,
unter Abrechnung der von dem Berechtigten zu verabfolgenden Gegenreichnisse zu be-
rechnen.
8. 54.
Die Ablösung der im §F. 48 sub 1 aufgeführten Berechtigungen und des sub 6 er-
wähnten Beholzungerechtes auf Antrag des Verpflichteten findet nicht statt, wenn der
Berechtigte nachweist, daß er die fragliche Nutzung nicht entbehren und sich auch ander-
weitig nicht verschaffen könne.
In diesem Falle ist auf den Antrag des Verpflichteten nach §. 82 zu verfahren.
8. 55.
Die im §.48 unter 2 bezeichneten Sewituten anlangend, so ist das Necht, Obst-
bäume, Weiden, Pappeln und andere Baumsorten auf Aengern oder Gräben, an
Aeckern und Wiesen anzupflanzen und zu benutzen, nach dem zur Zeit der Provocation
vorhandenen Bestande der Anpflanzungen zu veranschlagen, es sei denn, daß der Be-
rechtigte einen, während der letzten 3 Jahre ohne seine Schuld entstandenen, durch neue
Aupflanzungen noch nicht wieder ersetzten, Verlust nachwiese.