264 1856.
Art.
Das iseeehn, bei den im Art. wihrlen —i.y!*1 ist das ge-
woͤhnliche bei Polizeiverg haup ßg gund deren
Abänderungen.
Zuständig zu der nach Art. 4 des Gesetzes über die Einführung eines Strafgesetz-
buches 2c. vom 26. April 1850 den Polizei-Behörden gestatteten Anforderung
von Geldsdien sind die Landraihe in deren Sprengeln die Contravenienten wohnen.
tu F. 20 dee Bunkesteschlusses Art
Die nach §. 20 alin. 2 des * S4 sfür den Drucker, Verleger oder
Commissionär, sowie die nach §. 20. alin. 4 für den Redacteur anzudrohende Strafe
ist lediglich als polizeiliche Anordnung anzusehen und es gilt auch für die dort envähnten
Fälle die Strafandrohung im Art. 18 dieser Verordnung.
Duucker, Verleger und Commissionäre werden von dieser Polizei-Strafe befreit,
wemm sie bei der ersten verantwortlichen Vernehmung den Autor benennen und dieser
sich im Imdesgebiee befindet.
1 des Bundeebeschlusses:
Art. 22.
Ist die strafbare Handlung in einem von dem übrigen Bestande der Druckschrift
trennbaren Theile derselben enthalten, so kann die Mahregel der Unterdrückung oder
Vernichtung auf diesen Theil beschränkt werden.
u K. 22 des Inndeebeschlusses:
Art. 23.
In Ansehung der Zuständigkeit der Gerichte und der Polizei-Behörden bewendet
es bei den einschlagenden Vorschriften der Strafproceßordnung, namentlich in deren
Ark. 39 und bei den Abänderungen derselben.
Ju K.
Wdes Bundesbeschinsses:
Nach den im Art. 23 angegebenen un Giine ist auch bei der Beschlagnahme zu
verfahren.
Zuwiderhandlungen gegen das im §F. 23 ulin. 2 des Bundesbeschlusses enthaltene
Verbot unterliegen als Polizei-Vergehen der Strafandrohung im Art. 18 der gegen-
wärtigen rordmg, wemn dieselben nicht einem Criminalstrafgesetze unterfallen.
24 des BZundetbeschlussee:
t. 25.
Sind die in dem ersten Saßze des . * des Bundesbeschlusses aufgeführten Ver-