1856. 267
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
Sicbenzehntes Stück vom Jahrt 1830.
XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 25. Juli 1856, den zwischen Preußen und den übrigen Staaten des
Joll= und Handelsvereins einerseits und der freien Hausestadt Bremen awde-
rerseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehreverhältnisse abgeschlos-
senen Vertrag betreffend.
Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Zoll, und
Handelsvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits der nachstehend
abgedruckte Vertrag vom 26. Jannar d. J. abgeschlossen und ratificirt worden ist, so
wird solches anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 25. Juli 1856.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrat.
Vertrag
zwischen
Meußen, Hannover und Kurhrssen für Sich und in Vertretung der übrigen
Staaten des Zollvereines einerseite und der freien Hanfestadt Bremen andererseits
wegen
Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältuisse.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Maestai der Köng von Hannover
und Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen für Sich und in Vertretung der
übrigen Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mei 1833,
Fürstl. Schw. Rudosst. Gesensamml. XVII.
Ausbegeben in Rudolstadt den 9. * 4856.