Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

270 1856. 
2) Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen contrahirenden Theiles ein- oder 
durchgeführt werden, ungünstiger als bei dem unmittelbaren Eingange vom 
Auslande, 
3) Ausfuhrgegenstände, bei dem Ausgange nach dem Gebiete des andem kontra- 
birenden Theiles ungünstiger als bei dem unmittelbaren Ausgange nach dem 
Auslande 
behandelt werden. 
Ausnahmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit dritten Staaten und hinsicht- 
lich solcher Begünstigungen zulässig, welche dritten Staaten durch schon bestehende Ver- 
träge zugestanden sind, oder welche den, unmittelbar über die Landgrenze eingehenden 
Erzeugnissen eines Nachbarlandes oder seiner enropäischen Zubehörungen mit Rücksicht 
auf ähnliche Gegenleistungen etwa zugestanden werden; ferner von der Verabredung zu 
2., in Bezug auf Wein, bei dessen Verzollung eine Eingangsabgaben-Ermäßigung 
auf den direct aus den Erzeugungslanden herkommenden Wein beschräunkt werden kann. 
Art. 5. 
Do die hohen contrahirenden Theile die Unterdrückung des Schleichhandels an den 
beiderseitigen Grenzen, sowie von der Weser und deren Nebenflüssen aus, nicht minder 
wie eine freundnachbarliche Mitwirkung hierbei als vorzügliches Mittel zur Beförderung 
des redlichen Verkehrs zwischen Ihren Gebieten auerkennen, so verpflichten dieselben 
Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und inebesondere da, wo die beider- 
seitigen Grenzen sich berühren, nach Möglichkeit entgegenzumirken, jeden durch die Zoll- 
und Steuer-Gesetze des Nachbarlandes gebotenen Verkehr nach letzterem zu verbieten, 
zu bestrafen und überhaupt möglichst zu verhindern, auch Sich gegenseitig zur Ausrot- 
tung eines solchen unerlaubten Verkehres, wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu 
I. L sein. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der Anlage I. beigefügte Uebereinkunft 
vwe0gen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen Ihnen errichtet worden. 
Um dem Verkehre zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereins diejenigen 
Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Zoll-Interesses zulässig 
erscheinen, ist man übereingekommen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr ver- 
mittelst der Eisenbahn und der Weser #in zollvereinsländisches Haupt-Zollamt mit beson- 
ders festzusetzenden Befugnissen zur Zollabfertigung und Erhebung errichtet werde. Die 
dazu ersorderlichen Localitäten und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen 
I. .. Kesten gestellt. Die in der Anlage u. beigefügte Uebereinkunft enthält die näheren 
Bestimmungen hierüber.
	        
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