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2) Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen contrahirenden Theiles ein- oder
durchgeführt werden, ungünstiger als bei dem unmittelbaren Eingange vom
Auslande,
3) Ausfuhrgegenstände, bei dem Ausgange nach dem Gebiete des andem kontra-
birenden Theiles ungünstiger als bei dem unmittelbaren Ausgange nach dem
Auslande
behandelt werden.
Ausnahmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit dritten Staaten und hinsicht-
lich solcher Begünstigungen zulässig, welche dritten Staaten durch schon bestehende Ver-
träge zugestanden sind, oder welche den, unmittelbar über die Landgrenze eingehenden
Erzeugnissen eines Nachbarlandes oder seiner enropäischen Zubehörungen mit Rücksicht
auf ähnliche Gegenleistungen etwa zugestanden werden; ferner von der Verabredung zu
2., in Bezug auf Wein, bei dessen Verzollung eine Eingangsabgaben-Ermäßigung
auf den direct aus den Erzeugungslanden herkommenden Wein beschräunkt werden kann.
Art. 5.
Do die hohen contrahirenden Theile die Unterdrückung des Schleichhandels an den
beiderseitigen Grenzen, sowie von der Weser und deren Nebenflüssen aus, nicht minder
wie eine freundnachbarliche Mitwirkung hierbei als vorzügliches Mittel zur Beförderung
des redlichen Verkehrs zwischen Ihren Gebieten auerkennen, so verpflichten dieselben
Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und inebesondere da, wo die beider-
seitigen Grenzen sich berühren, nach Möglichkeit entgegenzumirken, jeden durch die Zoll-
und Steuer-Gesetze des Nachbarlandes gebotenen Verkehr nach letzterem zu verbieten,
zu bestrafen und überhaupt möglichst zu verhindern, auch Sich gegenseitig zur Ausrot-
tung eines solchen unerlaubten Verkehres, wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu
I. L sein. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der Anlage I. beigefügte Uebereinkunft
vwe0gen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen Ihnen errichtet worden.
Um dem Verkehre zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereins diejenigen
Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Zoll-Interesses zulässig
erscheinen, ist man übereingekommen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr ver-
mittelst der Eisenbahn und der Weser #in zollvereinsländisches Haupt-Zollamt mit beson-
ders festzusetzenden Befugnissen zur Zollabfertigung und Erhebung errichtet werde. Die
dazu ersorderlichen Localitäten und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen
I. .. Kesten gestellt. Die in der Anlage u. beigefügte Uebereinkunft enthält die näheren
Bestimmungen hierüber.