Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 271 
Zur Beförderung des Waarenabsahes aus dem Zollvereine nach anderen, besonders 
überseeischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der Stadt Bremen eine Zoll- 
vereins.Niederlage unter Aufsicht und Controle des im vorstehenden Artikel erwähnten 
Haupt-Zollamtes errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereins, sowie in dem- 
selben verzollte fremde Waaren gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt 
inden Zollverein zollfeei zurückgebracht werden können. Die Verwaltung dieser Niederlage 
steht der freien Hansestadt Bremen zu, welche die erforderlichen Baulichkeiten und Einrich- 
tungen auf ihre Kosten übernimmt. Das Nähere ist hierüber in der Anlage ll. bestimmt. 
Art. 8. 
Um dielnterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen, welcher durch 
die vorspringende Lage Bremischer Gebietstheile begünstigt wird, sind die hohen Con- 
trahenten übereingekommen: 
1) Die hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs.des 
Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tendver an, sowie an derrechten 
Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt, 
2) die am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichtes Borgfeld, na- 
mentlich Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder-Moor, Borgfelder-Weide, so- 
wie sämmtliche Borgfelder Wiesen, , 
3) die Wumme und Lesum oberhalb Burg, so weit Bremen die Landeshoheit darũber 
zusteht, 
4) die am linken User der Ochun belegenen Bremischen Dorsschaften und Feldmarken 
Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben und (hrolland, 
einschließlich des Ochumflusses, 
unbeschadet der dem Bremischen Staate zustehenden Landeshoheit, dem Zollvereine an- 
zuschließen. Das Nähere über diesen. Anschluß ist in der als Ankage Ill. beigefügten Ul. 
Uebereinkunft festgestellt. 
. Ueber die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in den vorgenannten Gebietstheilen 
ist die in der Anlage 177 enthaltene besondere Uebereinkunft zwischen Hannover und ## 
Bremen abgeschlossen worden. 
Art. 9. 
Zur Beförderung des Verkehrs ist weiter verabredet worden, daß die den toutra- 
hirenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche blos für 
das vonihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren 
selbst, sondern nur Musier derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn
	        
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