1856. 271
Zur Beförderung des Waarenabsahes aus dem Zollvereine nach anderen, besonders
überseeischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der Stadt Bremen eine Zoll-
vereins.Niederlage unter Aufsicht und Controle des im vorstehenden Artikel erwähnten
Haupt-Zollamtes errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereins, sowie in dem-
selben verzollte fremde Waaren gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt
inden Zollverein zollfeei zurückgebracht werden können. Die Verwaltung dieser Niederlage
steht der freien Hansestadt Bremen zu, welche die erforderlichen Baulichkeiten und Einrich-
tungen auf ihre Kosten übernimmt. Das Nähere ist hierüber in der Anlage ll. bestimmt.
Art. 8.
Um dielnterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen, welcher durch
die vorspringende Lage Bremischer Gebietstheile begünstigt wird, sind die hohen Con-
trahenten übereingekommen:
1) Die hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs.des
Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tendver an, sowie an derrechten
Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt,
2) die am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichtes Borgfeld, na-
mentlich Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder-Moor, Borgfelder-Weide, so-
wie sämmtliche Borgfelder Wiesen, ,
3) die Wumme und Lesum oberhalb Burg, so weit Bremen die Landeshoheit darũber
zusteht,
4) die am linken User der Ochun belegenen Bremischen Dorsschaften und Feldmarken
Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben und (hrolland,
einschließlich des Ochumflusses,
unbeschadet der dem Bremischen Staate zustehenden Landeshoheit, dem Zollvereine an-
zuschließen. Das Nähere über diesen. Anschluß ist in der als Ankage Ill. beigefügten Ul.
Uebereinkunft festgestellt.
. Ueber die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in den vorgenannten Gebietstheilen
ist die in der Anlage 177 enthaltene besondere Uebereinkunft zwischen Hannover und ##
Bremen abgeschlossen worden.
Art. 9.
Zur Beförderung des Verkehrs ist weiter verabredet worden, daß die den toutra-
hirenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche blos für
das vonihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren
selbst, sondern nur Musier derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn