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slimmt, daß dieselben während der Dauer ihres dienstlichen Aufenthaltes daselbst neben
ihren im Familienbande stehenden Angehörigen in dem Unterthanenverbande desjenigen
Staates, welchem sie augehören, verbleiben und ihr Wohnrecht daselbst ihnen erhalten
wird. Sie sind den Gesetzen, der Gerichtobarkeit und Polizei der freien Hansestadt
Bremen, sobald nicht die Ausübung ihrer eigentlichen Dienstverrichtungen als Zollbe-
amte, mithin die Disciplin, Dienstvergehungen oder Dienstverbrechen, ferner Vergehen
gegen den Heimathstaat oder dessen Oberhaupt, endlich das eheliche Güterrecht, die
Erbfolge in die Verlassenschaft solcher Beamten und die Bevormundung der Hinterblie-
benen in Frage stehen, unterworfen, genießen aber, so lange sie in ihrem bieherigen
Unterthanenverbande verbleiben, für sich und ihre Familien eine Befreiung von persön-
lichen Leistungen, einschließlich des Militair-Dienstes oder irgend eines anderen Waffen-
dienstes, und von der Vermögens= und Einkommen-Steuer, sowie von sonstigen per-
sönlichen directen Staats= und Communal-Abgaben und für ihren Nachlaß von der
Abgabe von Erbschaften. Der in Bremen bestehenden Gassenreinigungs= und Erleuch-
tungs-Steuer sind die genannten Beamten unterworfen.
Art. 16.
Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegemwärtigen Vertrage
und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche
Commissarien vorbereitet werden.
Art. 17.
Dem Senate der freien Hansestadt Bremen steht die Befugniß zu, einen Commissar
zu bestellen, welcher in seinem Namen binsichtlich der aus diesem Vertrage hervorgehenden
Verbältnisse mit den Behörden der Zollverwaltung des Zollvereins zur thunlichsten
Abkürzung des Geschäftsganges über sich dazu eignende Angelegenheiten in unmittel-
bares Benehmen zu treten und namentlich Auskunst einzuziehen befugt sein soll, unbe-
schadet der directen Verhandlung zwischen den Regierungen des Zollvereins und Bremen.
Art. 18.
Die Dauer dieses Vertrages wird vorläufig bis zum letzten December 1865 mit
der Maßgabe sestgesetzt, daß, wenn derselbe von dem einen oder dem anderen der con-
trabirenden Staaten nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablause gekündigt wird, er auf
weitere wölf Jahre, und so fortvon zrölf zu zwölf Jahren verlängertangesehen werden soll.
Ueber den Anfang der Wirksamkeit des Vertrages wird von beiden Theilen eine
Bekanntmachung erlassen werden.