Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 275 
Derselbe soll alsbald zur Ratification sämmtlichen betheiligten Regierungen vorge- 
legt und die Auswechselung der Ratifications= Urkunden mit möglichster Beschleunigung 
in Berlin bewirkt werden. « 
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. 
(ez.) Friedrich Leopold Henning. Garl Friedrich Lang. 
**Z —. 
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz. 
(I. S.) L. S. 
Joh. Heinrich Wilhelm Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(I. 8.) (1. S.) 
I. 
Uebereinkunft 
wischen 
Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung 
der übrigen Staaten des Zollvereins elnerseits und Bremen 
andererseits 
wegen 
Unterdrückung des Schleichhandels. 
Art. 1. 
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung 
und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessenen, ihrer Gesetzgebung 
entsprechenden Maßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken. 
Art. 2. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Waaren, für welche bei ihrem Ueber- 
gange aus dem Gebiete des einen der contrahirenden Theile in das Gebiet des anderen 
eine Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchsuhr-Abgabe zu entrichten oder deren Ein., Aus. 
oder Durchsuhr in dem anderen Staate verboten ist. 
Art. 3. 
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, die dem anderen contra. 
birenden Theile angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mittheilungen von 
Seiten des anderen Theiles den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, 
Firsstl. Schw. Mudosst. Gesegsamml. Xl. · 40
	        
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