Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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pflichtung aufzulegen, beabsichtigte Uebertretungen der Zoll= und Steuer-Gesetze des 
anderen contrahirenden Theiles, welche zu ihrer Kunde kommen, durch Einschreiten, 
in soweit dies zulässig ist, oder durch Anzeige bei den vorgesehtrn Behörden, zur Mit- 
thellung an die Zoll= oder Steuer= Behörden des betheiligten Staates, thunlichst zu 
verhindern und begangene Uebertretungen in derselben Weise zur Anzeige zu bringen. 
In kiligen Fällen geschieht die Anzeige unmittelbar an die Behörde des betheiligten 
Staates. 
Art. 8. 
Den Steuer= und Zoll-Beamten der contrahirenden Staaten soll gestattet sein, 
bei Verfolgung der Spuren begangener Contraventionen sich auf das angrenzende Ge- 
biet des anderen Staates zu begeben, um den dortigen betrefsenden Behörden Mitthei- 
lungen von den Contraventionen zu machen. Diese Behörden haben dann alle gesetz- 
lichen Mittel anzuwenden, welche zur Fesistellung des Thatbestandes der Contravention 
und zur Ermittelung des Thäters geeignet sind. 
Art. 9. 
Auch soll den Steuer, und Zoll-Beamten dercontrahirenden Staaten die Befugniß 
zustehen, auf der That betroffene Contravenienten in das angrenzende Gebiet des an- 
deren Theiles zu verfolgen und die Anhaltung derselben, sowie die Beschlagnahme der 
Contraventions-Objeccte nebst den Transport-Mitteln bei den dortigen zuständigen 
Landesbeamten zu beantragen, auch wenn nicht sofort deren Hülfe ervirkt werden kann, 
die Anhaltung und Beschlagnahme selbst vorzunehmen, in welchem Falle sie jedoch die 
angehaltenen Personen und Sachen an die Obrigkeit des Gebietes, in welchem die An- 
haltung geschehen ist, ohne Aufenthalt abzuliefern haben. In beiden Fällen sind aber 
die angehaltenen Personen und Sachen frei zu geben, wenn nicht innerhalb 24 Stunden 
nach der Anhaltung von den betreffenden Steuer- und Zoll-Beamten ein weiterer Arrest 
bei dem zuständigen Steuergerichte beantragk worden ist. 
Art. 10. 
Den Steuer- und Zoll-Beamten der contrahirenden Staaten soll bei dieser in 
Artikel 8 und 9 erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des anderen contrahirenden 
Theiles derselbe Schutz gewährt werden, welcher den eigenen öffentlichen Beamten des 
Staates gebührt, auf dessen Gebiete sie diese Thäligkeit ausüben. 
Art. 11. 
Jeder der contrahirenden Staaten verpflichtet sich, das Eingangs-, Ausgangs= 
und Durchgangs-Zollsystem des anderen controhirenden Theiles unter den Schuß be- 
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