Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

s 1856. 
sonderer, zu solchem Zwecke zu erlassender Strafgesttze zu stellen, nach welchen die 
gegen die Steuer= und Zoll- Gesetze des anderen Staates begangenen Contraventionen 
bestraft werden sollen, wenn dieselben von den eigenen Staatsangehörigen oder von 
Fremden, welche sich innerhalb des Hoheitsgebietes des betrefsenden Staates aufhalten, 
begangen werden. 
Wegen der Bestrafung von Uebertretungen bei dem Haupt-Zollamte zu Bremen 
oder bei den, in die nicht angeschlossenen Bremischen Gebietstheile etwa vorzuschiebenden 
Zollstellen verbleibt es bei den dieserhalb getroffenen besonderen Verabredungen. 
Art. 12. 
Uebertretungen der Einfuhr-, Ausfuhr= und Durchfuhr-Verbote des anderen 
Theiles und Zoll= und Steuer-Defrauden — zu welchen alle Handlungen gerechnet 
werden, die nach den Gesetzen des Staates, gegen welche verstoßen wird, als solche 
anzusehen sind — werden von jedem der contrahirenden Theile mit Confiscation des 
Gegenstandes der Uebertretung oder Erlegung des vollen Werthes und daneben mit 
der Geldstrafe belegt, welche in dem Staate durch Strafgesetze angedroht ist, gegen 
dessen Gesetze die Ucbertretung gerichtet war. Die defraudirten Abgaben sind für 
Rechnung des verletzten Staates einzuziehen. 
Art. 13. 
Für solche Uebertretungen der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgabe- 
gesetze des anderen Staates, durch welche eine Einsuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhr- 
Verbot nicht verletzt oder eine Abgabe widemechtlich nicht entzogen werden konnte oder 
sollte, sind angemessene Ordnungsstrafen anzudrohen und zu verhängen. 
(rt. 14. 
Freiheits- oder Arbeits · Strafen, mit Ausnahme der für unvollstreckbare Geld- 
strafen eintretenden Haft oder Arbeit, so wie Ehrenstrasen und Entziehung der Ge- 
werbsberechtigungen anzudrohen, ist keiner der contrahirenden Theile auf Grund dieser 
Vereinbarung verpflichtet. 
Artt. 15. 
Die betreffenden Behörden und Gerichte der contrahirenden Staaten sollen ange- 
wiesen werden, Behufs Feststellung des Thatbestandes begangener Contraventionen 
und zur Ermittelung des Contravenienten in den bei den Behörden des anderen Staates 
anhängigen Contraventions-Angelegenheiten auf ergangene ordnungsmäßige Reguisi- 
tion Zeugenverhöre und Confrontationen vorzunehmen und erbetene Nachrichten mitzu- 
theilen. Die Sistirung der Steuer= und Zoll-Contravenienten und der Zeugen vor
	        
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