1856. 281
Prüfung der Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative nicht entsprechend befunden
werden und über dessen Vewollsländigung sofortige Verständigung nicht erfolgen, so ist
der Abgang des Schiffes nicht aufzuhalten, vielmehr das Weitere der Verständigung der
vorgesetzten Behörden zu überlassen.
Auf Dampsschiffe, sowie auf Leichterschifse mit Auswanderern und deren Effecten
findet der Verschluß keine Anwendung.
Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß= und Leichter-Schiffe (mit Aus.
nahme von Dampsschissen), welche auf der Unterweser bis zur Nhede von Bremerhaven,
letztere ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Strome, woselbst nicht beide
Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren aus andern Schiffen über-
nehmen oder an dieselben wlieern= alta der Versck lußanlegung ebenfalls unterworfen
und müssen den Beamten, welche d durch
Aufhissung einer Flagge ein Züen geben. Wen binnen einer halben Stunde nach
Aufhissung einer Flagge kein Beamter erscheint, so ist den Schiffern gestattet, ohne An-
legung des Verschlusses abzufahren oder den angelegten Verschluß zudem Zwecke der Ausla-
dungselbst abzunehmen. Schiffe, welche durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Umstände
verhindert sind, ohne dringende Gefahr die Ankunft eines Beamten zu dem Zwecke der
Anlegung des Verschlusses abzuwarten, sollen nicht verpflichtet sein, die Frist von einer
halben Stunde inne zu halten.
2) Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im Eingange
des Artikels 21 bezeichneten Strecke der Untermeser ist Folgendes anzuordnen:
## jedes Schiff hat, sowie es den Hasen oder Ladeplah verläßt. einen seine Staatsange-
end der ganzen Fahrtzu führen;
b) wenn ts Giler geladen hat, damit von dem Lodungspüaße abgegangen ist und
demnächst innerhalb einer Entfernung von dreihundert Fuß von dem Punkte des
Ufers eines der contrahirenden Staaten an gerechnet, bis zu welchem die gewöhn-
liche Fluth reicht, vor Anker geht oder anlegt, so hat es während der Nacht-
zeit, und zwar von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, eine brennende La-
teme, mindestens in der Höhe von acht Fuß in der Art auszuhängen, daß sie
von allen Seiten gesehen werden kann;
die Schiffer dürfen während der Fahrt nach ihrem Bestimmungsorte nur dann vor
Anker gehen, wenn es eintretende Umstände und Verhältnisse erforderlich machen,
und haben, sobald diese wegfallen, ihre Reise ungesäumt fortzusetzen. Ueber die
Nothwendigkelt des Aukenverfens oder eines etwaigen längeren Liegenbleibens
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