Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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haben sich dieselben auf Erfordem! bei ihrer Ankunft am Köschplatze genügend aus- 
zuweisen. Sie werden, , in eineange- 
messene Ordnungsstrafe genommen. Die Zoll. und Struertehörden der ontrahiren 
den Staaten haben die Beobachtung dieser V über- 
wachen und die bemerkten Uebertretungen den mständigen Vehörden dessenigen 
Staales anzuzeigen, welchen das Schiff angehört, unter Angabe der Nummer 
des Schiffes. 
Art. 23 
3) Den Schiffern sollen für die Fahrten auf der im Artikel 22 bemerkten Strecke 
Stundenzettelauegestelltwerden, aufwelchen die Zeit des Abganges und der Ankunft am 
Abgangs= und Ankunfts-Orte von den dazu angeordneten Behörden vder Personen zu 
bemerken ist. 
Bei dem Waaren.Transporte von einem aufd 
nach einem der gedachten Plätze ist der Stundenzettel von dem an Bord des Seeschifes 
sich befindenden Bevollmächiigten des Waareuenpfangers auszuslellen. sowie umgekehrt 
bei dem Transporte von W e, dessen 
Kapitan, Steuermann oder dessen Etelbverlreter die Zeit der Ankunft zu bemerken hat. 
Auf Dampfschisse, sowie auf Frachtschiffe, welche durch Dampsschiffe geschleppt 
werden, finden die in diesem und dem vorhergehenden Artikelerwähnten Maßregeln keine 
Anwendung. 
  
Hn. e9. 1 NNCT. 
  
Art. 24. 
4) Sollten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Oldenburgsche Re- 
gierung versügen, daß alle Schiffe, welche von einem Weserplatze nach einem unterhalb 
Bremen belegenen Hannoverschen oder Oldenburgschen Orte: 
Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Syrup, Taback oder andere Kolonial-Waaren, 
sowie Wein, Branniwein und Spirituosen jeder Art, Wollen-, Baum- 
wollen= vder Seiden Waaren 
bringen, mit einem Verzeichnisse der geladenen Waaren, unter Angabe der Namen 
und Wohnorte der Absender und Empfänger, wie des Zollamtes, über welches die 
Einführung dieser Waaren in das Zollvereinsgebiet geschehen soll, versehen sein müssen, 
so win die freie Hansestadt Bremen anordnen, daß bei ihren Ausgangs-Zollämtern 
zu Bremen, Vegesack und Bremerhaven jeues Verzeichniß mit den eingelieferten Aus- 
fuhrscheinen und Frachtbriefen der Absender verglichen und, nachdem solche überein- 
stimmend befunden, mit dem Stempel des betreffenden Bremischen Zollamtes versehen, 
den Schiffern mitgegeben werde. Ein von dem lehteren einzulieferndes Duplicat solches
	        
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