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haben sich dieselben auf Erfordem! bei ihrer Ankunft am Köschplatze genügend aus-
zuweisen. Sie werden, , in eineange-
messene Ordnungsstrafe genommen. Die Zoll. und Struertehörden der ontrahiren
den Staaten haben die Beobachtung dieser V über-
wachen und die bemerkten Uebertretungen den mständigen Vehörden dessenigen
Staales anzuzeigen, welchen das Schiff angehört, unter Angabe der Nummer
des Schiffes.
Art. 23
3) Den Schiffern sollen für die Fahrten auf der im Artikel 22 bemerkten Strecke
Stundenzettelauegestelltwerden, aufwelchen die Zeit des Abganges und der Ankunft am
Abgangs= und Ankunfts-Orte von den dazu angeordneten Behörden vder Personen zu
bemerken ist.
Bei dem Waaren.Transporte von einem aufd
nach einem der gedachten Plätze ist der Stundenzettel von dem an Bord des Seeschifes
sich befindenden Bevollmächiigten des Waareuenpfangers auszuslellen. sowie umgekehrt
bei dem Transporte von W e, dessen
Kapitan, Steuermann oder dessen Etelbverlreter die Zeit der Ankunft zu bemerken hat.
Auf Dampfschisse, sowie auf Frachtschiffe, welche durch Dampsschiffe geschleppt
werden, finden die in diesem und dem vorhergehenden Artikelerwähnten Maßregeln keine
Anwendung.
Hn. e9. 1 NNCT.
Art. 24.
4) Sollten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Oldenburgsche Re-
gierung versügen, daß alle Schiffe, welche von einem Weserplatze nach einem unterhalb
Bremen belegenen Hannoverschen oder Oldenburgschen Orte:
Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Syrup, Taback oder andere Kolonial-Waaren,
sowie Wein, Branniwein und Spirituosen jeder Art, Wollen-, Baum-
wollen= vder Seiden Waaren
bringen, mit einem Verzeichnisse der geladenen Waaren, unter Angabe der Namen
und Wohnorte der Absender und Empfänger, wie des Zollamtes, über welches die
Einführung dieser Waaren in das Zollvereinsgebiet geschehen soll, versehen sein müssen,
so win die freie Hansestadt Bremen anordnen, daß bei ihren Ausgangs-Zollämtern
zu Bremen, Vegesack und Bremerhaven jeues Verzeichniß mit den eingelieferten Aus-
fuhrscheinen und Frachtbriefen der Absender verglichen und, nachdem solche überein-
stimmend befunden, mit dem Stempel des betreffenden Bremischen Zollamtes versehen,
den Schiffern mitgegeben werde. Ein von dem lehteren einzulieferndes Duplicat solches