284 1856.
Der Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt Bremen auf
dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Eingangs-oder Durchgangs-Zöllen.
Die gleiche Befreiung gilt für die Ladung der Schiffe, welche an der Seite des Bre-
mischen Ufers einfrieren. Auf den Transport von Gütern und zollpflichtigen Gegen-
ständen über das Eis der zugefrorenen Weser oder Lesum innerhalb der Grenzen des
Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg finden dieselben Bestimmungen
Anwendung, welche für den Land-Transport daselbst gelten würden.
Art. 29.
Die kontrahirenden Theile versprechen gegenseitig die zur Ausführung des Ver-
trages erforderlichen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Verfügungen
thunlichst bald zub erlassen und sich dieselben gegenseitig mitzutheilen.
So geschehen Bremen, den 26. Jannar 185
(Gez.) Friedrich Lee Henning. Cari Sriebel Lang.
(L. S.)
Wilhen Cramet. Arnoid 82
Joh. —nis sen Smidt. Carl Fetel#esh . Hartlaub.
(1. S.) (I. 8.)
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Uebereinkunft
zwischen
Preußen, Hannover und K#rhessen für Sich und in Vertretung
der übrigen Staaten des Zolloereins einerselts und der
freien Hansestadt Bremen andererselts
wegen
Errichtung eines zollvereinsländischen Haupt-Zollamtes und einer
Niederlage für Zollvereins-Güter in der Stadt Bremen.
Art. 1.
Das in der Stadt Bremen ven dem Zollvereine zu errichtende Haupt-Zollamt
tritt nach den nachsolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenz-Zollämter, welche
sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebict an der Eisenbahn und der obern Weser
anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese V
und Ausgangs-Amt des Zollvereins in der Weise anzusthen, daß demselben nut