Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 285 
1) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I., sowie Ansagczetteln 
und zur Ausfertigung von Begleitscheinen II., ferner zur Ausfertigung und Er- 
ledigung von Declarations-Scheinen für den Verkehr mittelst Berührung des 
Auslandes; 
zur Erhebung des Eingangszolles von Effecten, welche Passagiere der Eisen- 
bahnen und Dampsschiffe mit sich führen, innerhalb der desfalls besonders verab- 
redeten Grenzen, sowie von Gütern, welche mit keinem höhern Eingangszolle 
als 15 Sgr für den Centner belegt sind; 
3) zur Erhebung des Durchgangszolles; 
4) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr 
die Ermächtigung beiwohnt. - 
Auherdem ist das gedachte Haupt-Zollamt zur Erhebung des Eingangszolles von 
Gegenständen, die mittelst der Post versendet werden, bis zur Höhe von 10 Thaler für 
eine Sendung, sowie zur Erhebung des Ausgangszollco von den aus der Niederlage 
(Ariikel 11) entnommenen, ausgangszollpflichtigen Gegenständen befugt. 
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereins-Gebiete auf anderen 
Wegen als auf der Eisenbahn oderweseraufwärts sollen die vorstehend unter Nr. 1 und 3 
erwähnten Absertigungsbefugnisse dem Haupt-Zollamte unter den noch festzustellenden 
Voikehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen. 
Art. 2. 
Dieses Haupt-Zollamt wird unter die Leitung und Aufsicht der Zoll-Directivbe- 
hörde zu Hannover gestellt und hat nach den im Königreiche Hannover bestehenden Vor- 
schristen zu verfahren. Die Zollerhebung geschieht für Rechnung der Königlich Han- 
noverschen Regierung, welche die erhobenen Beträge mit ihren übrigen Zolleinnahmen 
zur Theilung zu bringen hat. 
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Art. 3. 
Wer aus Bremen und dem Bremischen Gebiete Waaren und Effecten den betref- 
fenden Zollstellen zur Absertigung nach dem Zollvereine vorführt oder wer Waaren und 
Effecten, ohne sie diesen Zollstellen zu der in diesen Fallen jedesmal erforderlichen Ab- 
fertigung vorzuführen, auf der Eisenbahn oder auf Schissen, welche auf der Weser strom- 
aufwärts nach dem Zollvereine bestimmt find, dahin die Fahrt beginnen läßt, soll so an- 
gesehen werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle im Zollvereine 
überschreite und daher, insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zoll. Declara- 
tionen über solche Waaren, den bollgesehlichen Bestimmungen desselben unterworfen 
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