Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

266 1856. 
sein. Der Senat der freien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, dieses gesetzlich auszu- 
sprechen und zu diesem Ende die hier Anwendung sindenden Bestimmungen des Zollge- 
setzes, der Zollordnung, des Vereins-Zolltarifs und des Zoll-Strafgesetzes, wie diese 
Gesetze für das Königreich Hannover erlassen worden, nebst den künftig dabei eintre- 
tenden Abänderungen zu vubliciren. 
rt. 4. 
Da sowohl die nach dem Zollvereine abgehenden Eisenbahnzüge auf dem Bahnhofe 
und ouf der bis in den Zollverein gehenden Bahnstrecke sowie die auf der obern Weser 
abgehenden Schiffe und die in anderer Weise zur Versendung nach dem Zollvereine ge- 
langenden Güter und Effecten unter genügende Zollaufsicht gestellt werden müssen, so 
sollen die zu dem Ende erforderlichen Anordnungen von det zum Vollzuge des gegen- 
wärtigen Vertrages zu bestellenden gemeinschaftlichen Commission getroffen werden. 
Hierher gehören insbesondere die Absperrung des nöthigen Raumes auf dem Eisenbahn- 
hofe, die Begleitung der Eisenbahnzüge und der nach dem Zollvereine weseraufwärts 
abgehenden Schifse durch Aufsichtsbeamte, und die über die Beaufsichtigung der Eisen- 
bahnstrecke und der oberen Weser bis zum Eintritte in das Zollvereins-Gebiet nöthigen 
Anordnungen. 
Art. 5. 
Die Eisenbahnbeamten in Bremen sollen auf Wahrung des Zoll-Interesses und 
Beobachtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschriften in Eid und Pflicht ge- 
nommen werden. Eisenbahn-Beamte, welche in dieser Beziehung sich einer Verletzung 
ihrer Pflichten schuldig machen, werden in Strase genommen und unter Umständen aus 
dem Dienst entfernt werden. 
Art. 6. 
Auch die Steuerbeamten der freien Hansestadt Bremen werden angewiesen werden, 
soweit es ihre Dienstverrichtungen gestatten, das Zoll- Interesse des Zollvereins wahr- 
zunehmen, sowie umgekehrt die Zollbeamten des Zollvereins das Bremische Steuer- 
Interesse in gleicher Weise zu befördern haben. 
Art. 7. 
Die Waarenabfertigung nach dem Zollvereine unterliegt bei dem Haupt-Zollamte 
den allgemeinen Vorschriften der Zollordnung, doch soll bei der Versendung mittelst der 
Eisenbahn in der Regel der Wageuverschluß an die Stelle des Kollo-Verschlusses treten. 
Bei der Absertigung auf Ansagezettel (Artikel 1 Nr. 1.) kommen diejenigen Vorschriften 
zur Anwendung, über welche sich die Jollvereins. Regierungen fürden Verkehr auf Eisen- 
bahnen, welche die Zollgrenze überschreiten, verständigt haben oder künftig verständigen
	        
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