Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 287 
werden, unter Beobachtung der dieserhalb allgemein oder für das Haupt-Zollamt in 
Bremen etwa besonders vorgesehenen Bestimmungen. 
  
Art. 8. 
Mittelstder Eisenbahn nach dem Zollvereine abgehende zollpflichtige Passagier-Esfec 
ten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort verzollt werden. 
t. 9. 
Die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Commission wird nach Maßgabe der Oertlich. 
keitdas Abfertigungsversahren ordnen und, insoweit bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem 
die Absertigungen über weseraufwärts gehende Waaren beginnen müssen, alle für nöthig 
zu crachtenden baulichen Einrichtungen noch nicht getroffen sein sollten, durch interimi- 
stische Anordnungen Vorkehrung trefsen. Insonderheit wird sodann auch jene Commission 
das Verfahren näher bestimmen, welches hinsichtlich der aus dem Zollvereine durch das 
Gebiet der freien Hansestadt Bremen nach dem Zollvereine wieder eingehenden Güter 
Statt finden soll. 
Die für die Absertigungen des Haupt-Zollamtes auf dem Eisenbahnhofe und an 
der Weser oberhalbund unterhalb der Stadt gegenmätig oder künftig ersorderlichen Locale 
und Anstalten, worunter jedoch Dienstwohnungen für die Zollbeamten nicht begriffen 
sind, stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre Kosten. Das Erforderniß wird durch 
die im Artikel 4 gedachte Vollzugs Commisslon oder künftig durch weitere Verständigung 
unter den contrahirenden Theilen näher festgestellt werden. 
Es wird in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet, in welcher Exzeugnisse 
des Zollvereins, sowiei in demselben verzollte fremde Waaren Behufe Festhaltung der 
Identits * A Ansp ruchs aufz I#r g lagert behan- 
delt. umgepackt, getbeilt und sochergesaae in den Zollverein vollseei wieder eingebracht 
werden können. Diese Niederlagesoll als Theil des Zollvereins-Gebietes angesehen und die 
Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften des Zollvereins auf das Einbringen von 
Waaren in dieselbe oder auf die Waarenausfuhr aus derselben in eben der Art gesegtlich 
ausgesprochen werden, wie dies im Arlikel 3 verabredet ist. 
Art. 12. 
Die Baulichkciten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre 
Kosten zunächst in den vorhandenen Localen am Bahnhofe. Die Erweiterung und Ver- 
mehrung derselben am Bahnhofe und an der Unteiweser bleibt dem Ermessen derselben
	        
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