1856. 287
werden, unter Beobachtung der dieserhalb allgemein oder für das Haupt-Zollamt in
Bremen etwa besonders vorgesehenen Bestimmungen.
Art. 8.
Mittelstder Eisenbahn nach dem Zollvereine abgehende zollpflichtige Passagier-Esfec
ten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort verzollt werden.
t. 9.
Die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Commission wird nach Maßgabe der Oertlich.
keitdas Abfertigungsversahren ordnen und, insoweit bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem
die Absertigungen über weseraufwärts gehende Waaren beginnen müssen, alle für nöthig
zu crachtenden baulichen Einrichtungen noch nicht getroffen sein sollten, durch interimi-
stische Anordnungen Vorkehrung trefsen. Insonderheit wird sodann auch jene Commission
das Verfahren näher bestimmen, welches hinsichtlich der aus dem Zollvereine durch das
Gebiet der freien Hansestadt Bremen nach dem Zollvereine wieder eingehenden Güter
Statt finden soll.
Die für die Absertigungen des Haupt-Zollamtes auf dem Eisenbahnhofe und an
der Weser oberhalbund unterhalb der Stadt gegenmätig oder künftig ersorderlichen Locale
und Anstalten, worunter jedoch Dienstwohnungen für die Zollbeamten nicht begriffen
sind, stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre Kosten. Das Erforderniß wird durch
die im Artikel 4 gedachte Vollzugs Commisslon oder künftig durch weitere Verständigung
unter den contrahirenden Theilen näher festgestellt werden.
Es wird in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet, in welcher Exzeugnisse
des Zollvereins, sowiei in demselben verzollte fremde Waaren Behufe Festhaltung der
Identits * A Ansp ruchs aufz I#r g lagert behan-
delt. umgepackt, getbeilt und sochergesaae in den Zollverein vollseei wieder eingebracht
werden können. Diese Niederlagesoll als Theil des Zollvereins-Gebietes angesehen und die
Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften des Zollvereins auf das Einbringen von
Waaren in dieselbe oder auf die Waarenausfuhr aus derselben in eben der Art gesegtlich
ausgesprochen werden, wie dies im Arlikel 3 verabredet ist.
Art. 12.
Die Baulichkciten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre
Kosten zunächst in den vorhandenen Localen am Bahnhofe. Die Erweiterung und Ver-
mehrung derselben am Bahnhofe und an der Unteiweser bleibt dem Ermessen derselben