Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

288 1856. 
überlassen. Die Verwaltung der Niederlage steht der von dem Senate der freien Hanse- 
stadt Bremen dazu eingesetzten Behörde zu, und wird auf deren Kosten und Rechnung 
heführt. Die Beaussichtigung und Controle zur Sicherung des Zoll-Interesses wird dem 
zollvereinsländischen Haupt-Zollamte überkragen. 
Art. 13. 
Die freie Hansestadt Bremen verzichtet darauf, von den in dieser Niederlage ge- 
lagerten, aus dem Zollvereine dahin eingebrachten und in denselben zurückgehenden 
Waaren Bremische Eingangs-, Ausgangs-und Durchgangs--Rechte zu erheben; dieselben 
unterliegen jedoch einer Control-Gebühr von nicht über Einen Groschen für den Centner, 
sowie einer Lagergebühr, welche die im Bremen übliche nicht übersteigen und, einschließ- 
lich sämmtlicher Kosten für die Einbringung und Ausbringung (wozu namentlich die Ver- 
wägungskosten gehören), höchstens monatlich: 
fir krockene Wagren ur Thaler für den Zentner 
nasie 
betragen wird. Ein angebrochener Mouch kann dabei für voll gerechnet werden. 
Die Vorschriften, welche in Boziehung anf die Zollsicherheit für das Einbringen 
der Waaren in die Niederlage, für die Lagerung in derselben, sowie für die Abfertigung 
Behufs zollfreier Zurückführung nach dem Zollvereine erforderlich sind, werden von der 
im Artikel 4 erwähnten Vollzugs-Commission sestgesetzt werden. 
So geschehen Bremen, den 26. Jannar 1856. 
(Gez.) Friedrich Leopold Heming. Carl Virdech Lang. 
(I. S.) 
Wilhelm Lromer Arnold v 
( ) 
Joh. Heinrich S#. Smidt. Carl geiediin L. Hartlaub. 
(I 8.) —
	        
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