1856. 201
unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche von selbigen für nothwendig er-
achtet werden;
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei;
4) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr
des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen
den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen;
e) wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus
Staats- oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen
mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden;
s) wemn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Auslande oder
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen
solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen
will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; je-
doch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge besiinmt ist,
durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den
Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der
Einschwärzung verabredet werden.
2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Ge-
bietstheilen und in benachbarten Landen des Zollvereins und der daraus für
letztere hervorgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung, werden Mahregeln verein-
bart werden, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr
mit anderen Gegenständen zu belästigen.
Art. 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Calendern behält es in sämmtlichen
zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots-
oder Beschränkungs-Gesezen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden.
Art. 7.
Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 4. April 1853 getroffenen
Verabredungen in Bekreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten
theils auf die Heworbuingung oder Zubereitung theils unmittelbar auf den Verbrauch
gewisser Erzeugnisse, sei es für Acchnung des Staates oder für Rechnung von Com-
munen oder Corporationen gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehres mit solchen Er-
zeugnissen, werden auch in den laut Artikel 1 an den Zollverein anzuschließenden Bre-
Förnl. Schw. Audolst. Gesehsamml. XI. 4