292 1856.
mischen Gebietstheilen Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in Rücksicht auf die
Steuer, welche in den gedachten Gebietstheilen von inneren Erzeugnissen nach den in
dem besonderen Vertrage zwischen Hannover, sowie Oldenburg und Bremen vom heu-
tigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Exhebung kommen, zwischen Han-
nover, bezüglich Oldenburg und den genannten Gebietstheilen gegenseitig von sämmt-
lichen inneren Erzeugnissen bei dem Uebergange in das andere Gebiet weder eine Rück-
vergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangsabgabe erhoben werden; dagegen
werden, den ÜUbrigen Staaten des Zollvereins gegenüber, solche Gebietstheile hinsicht-
lich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben
in dasselbe Verhälkniß wie Hannover und Oldenburg treten.
Art. 8.
Die freie Hansestadt Bremen schließt sich für die mehrgedachten Gebietslheile den
Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollvereins wegen Besteuerung
des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers getrofsen sind. Wegen
der Anwendung gleichmäßigergesetzlicher und administrativer Anordnungen und etwaiger
Abänderung solcher Anordnungen sollen für die Rübenzucker-Steuer dieselben Verab-
redungen maßgebend sein, welche die Artikel 2 und 3 für die Zölle enthalten.
Art. 9.
Die sreie Hansestadt Bremen tritt, bezüglich der in Frage stehenden Gebietstheile,
denjenigen Verabredungen bei, welche in den zwischen den Zollvereins-Staaten abge-
schlossenen und dem Senate mitgetheilten Zollvereinigungs-Verkrägen über folgende
Gegenstände getroffen worden sind:
1) wegen Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fähr-Gelder,
der Thorsperr= und Pflaster-Gelder, ohne Unterschied, ob alle diese Hebungen
für Nechnung der landesherrlichen bosen oder eines Privat-Berechtigten, na-
mentlich einer Gemeinde, Statt finde
2) wegen Annahme gleichförmiger umaüte zur Beförderung der Gewerbsamkeit,
insonderheit
s) wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem Gebiete eines
andern, zum Zollvereine gehörenden Staates Arbeit und Erwerb zu suchen,
h5) wegen der, von den Angchörigen des einen Vereinsstaates, welche in dem
Gebiete eines andern Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit
suchen, zu entrichtenden Abgaben,